Rechtsurteile und steuerliche Informationen für Arbeitnehmer

Ab dem Jahr 2013 steht Ehegatten nur noch die Möglichkeit offen, zwischen der Zusammenveranlagung und der Einzelveranlagung zu wählen. Insoweit ist es dringend erforderlich, dass Ehegatten bereits bei Abgabe der Steuererklärung die für sie günstigere Veranlagungsform wählen. Denn die Gesetzesänderung beinhaltet zugleich, dass Ehegatten die Wahl der Veranlagungsart im Rahmen der Steuererklärung endgültig vornehmen. Eine Änderung der Veranlagungsart ist also nicht mehr wie bisher im Rahmen eines Einspruchsverfahrens möglich.

Ein im Wohn-/Esszimmer als Arbeitsecke genutzter Anteil des Zimmers stellt nach dem Finanzgericht Düsseldorf kein häusliches Arbeitszimmer im Sinne des Einkommensteuerrechts dar. Hiernach können die anteiligen Wohnungskosten nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden (FG Düsseldorf, Urteil vom 19.5.2011 – 7 K 87/11 E; Revision anhängig). Damit stellt sich das Finanzgericht Düsseldorf gegen die Rechtsauffassung des Finanzgerichts Köln. Die abschließende Entscheidung des Bundesfinanzhofes bleibt deshalb abzuwarten.

Kehrtwende im Reisekostenrecht: Arbeitnehmer können nur noch eine regelmäßige Arbeitsstätte haben, der eine zentrale Bedeutung gegenüber anderen Tätigkeitsorten zukommen muss (BFH, Urteile vom 9.6.2011, VI R 55/10, VI R 36/10 und VI R 58/10).

Eine Straßenverbindung ist nicht erst dann als „offensichtlich verkehrsgünstiger“ anzusehen, wenn mit deren Nutzung eine Zeitersparnis von wenigstens 20 Minuten einhergeht. Vielmehr ist sie offensichtlich verkehrsgünstiger und kann für die Entfernungspauschale herangezogen werden, wenn sich jeder unvoreingenommene, verständige Verkehrsteilnehmer für die Benutzung der Strecke entschieden hätte (vgl. BFH, Urteil vom 16.11.2011, VI  R 19/11).

Fahrten zu einer Bildungseinrichtung sind selbst bei einem langfristigen Vollzeitunterricht keine Fahrten zu einer regelmäßigen Arbeitsstätte, so dass die Fahrtkosten nicht nur mit der Entfernungspauschale, sondern mit den tatsächlichen Kosten als Werbungskosten zu berücksichtigen sind (BFH, Urteil vom 9.2.2012, VI R 42/12).

BFH hält daran fest, dass ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch insbesondere das Datum und das Ziel der jeweiligen Fahrten präzise ausweisen muss (BFH, Urteil vom 1.3.2012, VI R 33/10).