Ab dem Jahr 2013 steht Ehegatten nur noch die Möglichkeit offen, zwischen der Zusammenveranlagung und der Einzelveranlagung zu wählen. Insoweit ist es dringend erforderlich, dass Ehegatten bereits bei Abgabe der Steuererklärung die für sie günstigere Veranlagungsform wählen. Denn die Gesetzesänderung beinhaltet zugleich, dass Ehegatten die Wahl der Veranlagungsart im Rahmen der Steuererklärung endgültig vornehmen. Eine Änderung der Veranlagungsart ist also nicht mehr wie bisher im Rahmen eines Einspruchsverfahrens möglich.