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Uniformschuhe, Strümpfe und Reisekoffer einer Flugbegleiterin

Die Kosten für Uniformschuhe, Strümpfe und Reisekoffer einer Flugbegleiterin sind nicht als Werbungskosten abziehbar. Dies gilt selbst dann, wenn die Flugbegleiterin die entsprechenden Gegenstände nicht privat verwendet. Grund hierfür ist, dass sich die entsprechenden Kleidungsstücke und der Koffer gleichermaßen für private wie berufliche Zwecke eignen, so dass das Aufteilungs- und Abzugsverbot aus dem Einkommensteuergesetz greift (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31.5.2011, 10 K 10202/09).