Eine Straßenverbindung ist nicht erst dann als „offensichtlich verkehrsgünstiger“ anzusehen, wenn mit deren Nutzung eine Zeitersparnis von wenigstens 20 Minuten einhergeht. Vielmehr ist sie offensichtlich verkehrsgünstiger und kann für die Entfernungspauschale herangezogen werden, wenn sich jeder unvoreingenommene, verständige Verkehrsteilnehmer für die Benutzung der Strecke entschieden hätte (vgl. BFH, Urteil vom 16.11.2011, VI  R 19/11).