Durch die Vorlage eines Kostenvoranschlags des Herstellers sowie den Nachweis der umfassenden Beratung und der Teilnahme an Informationsveranstaltungen durch den Steuerpflichtigen kann die Absicht, in den drei Folgejahren eine Photovoltaikanlage anzuschaffen, als Notwendigkeit für die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags nachgewiesen werden (vgl. FG Nürnberg, Urteil vom 28.7.2011, 7 K 655/10).