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Zufluss einer Gewinn-Vorabausschüttung

Nicht nur eine Gewinnausschüttung, sondern auch eine Gewinn-Vorabausschüttung fließt dem beherrschenden Gesellschafter einer GmbH im Beschlussjahr und nicht erst im Jahr der tatsächlichen Auszahlung zu (vgl. FG Köln, Urteil vom 17.10.2011, 7 K 783/08).