Abzug von Kinderbetreuungskosten
Ab dem Jahr 2012 sind Kinderbetreuungskosten ohne die bisherige Unterscheidung nach erwerbsbedingten und nicht erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten insgesamt in Höhe von 2/3 der Aufwendungen, jedoch höchstens in Höhe von 4000 € je Kind und Kalenderjahr abziehbar.