Rechtsurteile und steuerliche Informationen für Arbeitnehmer

Ein Werbungskostenabzug für Aufwendungen, die ein Arbeitnehmer für Familienheimfahrten tätigt, scheidet aus, wenn der Arbeitnehmer die Familienheimfahrten mit einem vom Arbeitgeber überlassenen Dienstwagen durchführt (vgl. BFH, Urteil vom 28.02.2013, AZ.: VI R 33/11; veröffentlicht am 12.06.2013). Dies begründet der Bundesfinanzhof damit, dass ein Werbungskostenabzug nicht geboten ist, wenn der Arbeitgeber durch die Überlassung eines Dienstwagens im Ergebnis die Aufwendungen des Arbeitnehmers für dessen Familienheimfahrten trägt.

Um den beträchtlichen Schäden durch das aktuelle Hochwasser zu begegnen, hat das sächsische Staatsministerium in einer Billigkeitsrichtlinie Erleichterungen für Betroffene vorgesehen. Diese beinhalten im Wesentlichen:

Betroffene können bis zum 30.09.2013 Stundungen der bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern des Bundes und des Landes sowie Anpassungen der Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer unter Darlegung der Verhältnisse ohne größere Nachweise beantragen. Auf die Erhebung von Stundungszinsen wird in der Regel verzichtet werden. Nach diesem Zeitpunkt bedarf es wiederum einer besonderen Begründung für entsprechende Anträge. Des Weiteren wird die Finanzverwaltung im entsprechenden Zeitraum bis zum 30.09.2013 bei rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern von Vollstreckungsmaßnahmen absehen.

Speziell für betroffene Unternehmen ist die Möglichkeit geschaffen worden, dass im Falle von zerstörten Gebäuden auf Antrag die anfallenden Kosten für den Wiederaufbau in Form von Herstellungs- oder Wiederherstellungskosten zusätzlich zur normalen Abschreibung in Höhe von bis zu 30% abgeschrieben werden können. Bei Ersatzanschaffungen für vernichtete oder verlorengegangene bewegliche Anlagegüter wird auf Antrag neben der normalen Abschreibung eine Sonderabschreibung von bis zu 50% gewährt. Bei den Sonderabschreibungen ist zu beachten, dass diese insgesamt nur zu einer Gewinnminderung von 600.000,- € und jährlich von 200.000,- € führen dürfen. Darüber hinaus werden Aufwendungen für die Wiederherstellung beschädigter Betriebsgebäude und beschädigter beweglicher Anlagegüter sowie Aufwendungen zur Beseitigung von Schäden am Grund und Boden ohne nähere Prüfung als Erhaltungsaufwand anerkannt. Bei Gebäuden gilt dies nur, wenn die Aufwendungen 45.000,- € nicht übersteigen.

Für Privatpersonen können Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden an ihren eigengenutzen Wohnungen sowie für die Reparatur oder Ersatzanschaffung von Hausrat und anderen existenziell notwendigen Gegenständen als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.

Wendet ein Steuerpflichtiger im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung einen Mietzins für einen separat angemieteten PKW-Stellplatz auf, kann der Mietzins als Werbungskosten zu berücksichtigen sein. Dem steht auch nicht die generelle Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale für PKW-Kosten entgegen (vgl. BFH, Urteil vom 13.11.2012 – VI R 50/11; veröffentlicht am 13.02.2013). Voraussetzung für den Abzug ist jedoch, dass es sich um notwendige Mehraufwendungen im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG handelt. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Stellplatz aufgrund einer angespannten Parkplatzsituation am Beschäftigungsort benötigt wird.

Nach einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf ist ein Ehegatten-Arbeitsverhältnis nur anzuerkennen, wenn die Arbeitsleistung durch Festlegung der Arbeitszeiten geregelt oder durch Stundenaufzeichnungen, z. B. in Form von Stundenzetteln, nachgewiesen werden kann (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 06.11.2012, AZ.: 9 K 2351/12). Im vom Finanzgericht entschiedenen Fall war die Ehefrau eines selbstständigen Zahnarztes bei dem Zahnarzt beschäftigt, um von zuhause aus verwaltungstechnische Arbeiten der Praxis zu erledigen. Im Rahmen des Arbeitsvertrages war eine monatliche Arbeitszeit von 45 Stunden festgelegt, welche je nach Bedarf frei gestaltet werden konnte. Da eine freie Gestaltung der Arbeitszeit nicht fremdüblich ist, konnte der Aufwand für den Arbeitslohn der Ehefrau nicht als Betriebsausgabe angesetzt werden. Nach dem Gericht muss vielmehr wie zwischen fremden Dritten eine konkrete Arbeitszeit festgelegt werden, das heißt, an welchen Tagen und zu welchen Stunden der Arbeitnehmer zu arbeiten hat. Alternativ ist in dem Fall, dass der zeitliche Einsatz im Arbeitsvertrag wie bei manchen fremden Dritten nicht in allen Einzelheiten festgelegt wurde, ein Nachweis anhand von Aufzeichnungen, z. B. in Form von Stundenzetteln, zu führen.

Der Bundesfinanzhof hat wiederum bestätigt, dass gegen die 1%-Regelung auf der Grundlage des Bruttolistenneupreises keine verfassungsrechtlichen Bedanken bestehen (vgl. BFH, Urteil vom 13.12.2012, AZ.: VI R 51/11; veröffentlicht am 06.03.2013).

Durch die mit Wirkung ab dem 1.1.2013 eingeführten gesetzlichen Änderungen beim Elterngeld ist zu beachten, dass sich ein Wechsel in eine günstigere Steuerklasse für den Bezug von Elterngeld für ab dem 1.1.2013 geborene Kinder nur noch auswirkt, wenn der Wechsel in die günstigere Steuerklasse mindestens sieben Monate vor der Geburt des Kindes stattgefunden hat. Denn durch die gesetzliche Änderung wird vom Gesetz vorausgesetzt, dass die günstigere Steuerklasse in der überwiegenden Anzahl der Monate des Bemessungszeitraums, also einem Jahr, gegolten hat.

Sofern ein Steuerpflichtiger nicht am selben Tag zwischen seiner Wohnung und Arbeitsstätte hin und zurück fährt, steht ihm für die betroffenen Tage nach dem FG Baden-Württemberg jeweils nur die hälftige Entfernungspauschale zu (Urteil vom 20.6.2012, Az.: 7 K 4440/10).

Die Mitnahme des Lebensgefährten bei einer beruflich veranlassten Reise führt nicht dazu, dass die Reisekosten wegen privater Veranlassung insgesamt nicht abziehbar sind. Vielmehr hat die Aufteilung der Kosten in den beruflich bzw. privat veranlassten Anteil zu erfolgen. Sachgerecht ist hierbei grds. ein Aufteilung nach Zeitanteilen (BFH, Beschluss vom 24.8.2012, Az.: III B 21/12).

Die Kosten für einen deutsch-französischen Kindergarten sind insgesamt als Kinderbetreuungskosten abziehbar. Dies gilt auch bei der Einstellung von französisch-sprachigen Erzieherinnen, die mit den Kindern ausschließlich französisch sprechen (BFH, Urteil vom 19.04.2012, Az.: III R 29/11). Denn trotz der Vermittlung erster Französischkenntnisse steht weiterhin der Betreuungsaspekt im Vordergrund.

Die Kosten für Uniformschuhe, Strümpfe und Reisekoffer einer Flugbegleiterin sind nicht als Werbungskosten abziehbar. Dies gilt selbst dann, wenn die Flugbegleiterin die entsprechenden Gegenstände nicht privat verwendet. Grund hierfür ist, dass sich die entsprechenden Kleidungsstücke und der Koffer gleichermaßen für private wie berufliche Zwecke eignen, so dass das Aufteilungs- und Abzugsverbot aus dem Einkommensteuergesetz greift (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31.5.2011, 10 K 10202/09).