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Steuererleichterungen nach Hochwasserschäden in Sachsen

Um den beträchtlichen Schäden durch das aktuelle Hochwasser zu begegnen, hat das sächsische Staatsministerium in einer Billigkeitsrichtlinie Erleichterungen für Betroffene vorgesehen. Diese beinhalten im Wesentlichen:

Betroffene können bis zum 30.09.2013 Stundungen der bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern des Bundes und des Landes sowie Anpassungen der Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer unter Darlegung der Verhältnisse ohne größere Nachweise beantragen. Auf die Erhebung von Stundungszinsen wird in der Regel verzichtet werden. Nach diesem Zeitpunkt bedarf es wiederum einer besonderen Begründung für entsprechende Anträge. Des Weiteren wird die Finanzverwaltung im entsprechenden Zeitraum bis zum 30.09.2013 bei rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern von Vollstreckungsmaßnahmen absehen.

Speziell für betroffene Unternehmen ist die Möglichkeit geschaffen worden, dass im Falle von zerstörten Gebäuden auf Antrag die anfallenden Kosten für den Wiederaufbau in Form von Herstellungs- oder Wiederherstellungskosten zusätzlich zur normalen Abschreibung in Höhe von bis zu 30% abgeschrieben werden können. Bei Ersatzanschaffungen für vernichtete oder verlorengegangene bewegliche Anlagegüter wird auf Antrag neben der normalen Abschreibung eine Sonderabschreibung von bis zu 50% gewährt. Bei den Sonderabschreibungen ist zu beachten, dass diese insgesamt nur zu einer Gewinnminderung von 600.000,- € und jährlich von 200.000,- € führen dürfen. Darüber hinaus werden Aufwendungen für die Wiederherstellung beschädigter Betriebsgebäude und beschädigter beweglicher Anlagegüter sowie Aufwendungen zur Beseitigung von Schäden am Grund und Boden ohne nähere Prüfung als Erhaltungsaufwand anerkannt. Bei Gebäuden gilt dies nur, wenn die Aufwendungen 45.000,- € nicht übersteigen.

Für Privatpersonen können Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden an ihren eigengenutzen Wohnungen sowie für die Reparatur oder Ersatzanschaffung von Hausrat und anderen existenziell notwendigen Gegenständen als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.