Rechtsurteile und steuerliche Informationen für Handwerker

Um den beträchtlichen Schäden durch das aktuelle Hochwasser zu begegnen, hat das sächsische Staatsministerium in einer Billigkeitsrichtlinie Erleichterungen für Betroffene vorgesehen. Diese beinhalten im Wesentlichen:

Betroffene können bis zum 30.09.2013 Stundungen der bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern des Bundes und des Landes sowie Anpassungen der Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer unter Darlegung der Verhältnisse ohne größere Nachweise beantragen. Auf die Erhebung von Stundungszinsen wird in der Regel verzichtet werden. Nach diesem Zeitpunkt bedarf es wiederum einer besonderen Begründung für entsprechende Anträge. Des Weiteren wird die Finanzverwaltung im entsprechenden Zeitraum bis zum 30.09.2013 bei rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern von Vollstreckungsmaßnahmen absehen.

Speziell für betroffene Unternehmen ist die Möglichkeit geschaffen worden, dass im Falle von zerstörten Gebäuden auf Antrag die anfallenden Kosten für den Wiederaufbau in Form von Herstellungs- oder Wiederherstellungskosten zusätzlich zur normalen Abschreibung in Höhe von bis zu 30% abgeschrieben werden können. Bei Ersatzanschaffungen für vernichtete oder verlorengegangene bewegliche Anlagegüter wird auf Antrag neben der normalen Abschreibung eine Sonderabschreibung von bis zu 50% gewährt. Bei den Sonderabschreibungen ist zu beachten, dass diese insgesamt nur zu einer Gewinnminderung von 600.000,- € und jährlich von 200.000,- € führen dürfen. Darüber hinaus werden Aufwendungen für die Wiederherstellung beschädigter Betriebsgebäude und beschädigter beweglicher Anlagegüter sowie Aufwendungen zur Beseitigung von Schäden am Grund und Boden ohne nähere Prüfung als Erhaltungsaufwand anerkannt. Bei Gebäuden gilt dies nur, wenn die Aufwendungen 45.000,- € nicht übersteigen.

Für Privatpersonen können Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden an ihren eigengenutzen Wohnungen sowie für die Reparatur oder Ersatzanschaffung von Hausrat und anderen existenziell notwendigen Gegenständen als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.

Die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer vermindert sich in dem Fall, dass der Veräußerer eines Grundstücks verpflichtet ist, dem Erwerber die Erwerbsnebenkosten zu erstatten (vgl. BFH, Urteil vom 17.04.2013 – II R1/12; veröffentlicht am 29.05.2013). Die Minderung der Bemessungsgrundlage erfolgt in diesem Fall in Höhe der Erwerbsnebenkosten mit Ausnahme der übernommenen Grunderwerbsteuer. Dies begründet der BFH damit, dass die Erwerbsnebenkosten an sich nach der dispositiven Regel des § 448 Abs. 2 BGB vom Erwerber zu tragen sind. Da der Erwerber diese Kosten an sich Dritten schuldet, beeinflussen diese die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer normalerweise nicht. Verpflichtet sich aber der Verkäufer entgegen der gesetzlichen Regel des § 448 Abs. 2 BGB zur Erstattung der entsprechenden Kosten, stellt der vom Erwerber zu entrichtende Kaufpreis eine Gesamtgegenleistung für die Verpflichtung des Verkäufers, dem Käufer das Grundeigentum zu übereignen und die Kosten zu erstatten, dar. Durch das Vorliegen der Gesamtgegenleistung kommt es dazu, dass die zu erstattenden Erwerbsnebenkosten von der Bemessungsgrundlage in Abzug zu bringen sind.

Einem Empfänger einer Rechnung, welche sich über einen in eine Steuerhinterziehung des Rechnungsausstellers einbezogenen Umsatz verhält, kann der Vorsteuerabzug aus der betroffenen Rechnung grundsätzlich nicht versagt werden, wenn er die Steuerhinterziehung weder kannte noch kennen musste. Wird der Vorsteuerabzug streitig, ist es Sache des entscheidenden Gerichts anhand objektiver Gesichtspunkte zu prüfen, ob der Rechnungsempfänger wusste oder wissen musste, dass der entsprechende Umsatz in eine Steuerhinterziehung einbezogen war (vergleiche EuGH Urteil vom 31.01.2013 – Rs. C-643/11 und C-642/11).

Übernimmt eine GmbH für ihren Geschäftsführer, dem eine Straftat zugunsten der GmbH vorgeworfen wird, die Strafverteidigerkosten steht ihr kein  Vorsteuerabzug aus der Rechtsanwaltsrechnung zu (vergleiche EuGH, Urteil vom 21.02.2013 – Rs. C-104/12). Dies begründet der EuGH damit, dass die Anwaltsdienstleistung direkt und unmittelbar dem Schutz der privaten Interessen des Geschäftsführers als Beschuldigtem diente, da sich die Strafverfolgungsmaßnahmen nur gegen den Geschäftsführer persönlich und nicht gegen die GmbH richteten. Aus diesem Umstand schlussfolgerte der EuGH, dass die erbrachten Dienstleistungen in Anbetracht ihres objektiven Inhalts nicht als für die Zwecke der gesamten steuerpflichtigen Tätigkeit der GmbH getätigt betrachtet werden können.

Bei einer Änderung des Gesellschafterbestandes innerhalb von fünf Jahren mit der unmittelbaren oder mittelbaren Folge, dass mindestens 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen, fingiert § 1 Abs. 2a GrEStG einen Erwerbsvorgang. Die hierdurch anfallende Grunderwerbsteuer stellt aber keine Anschaffungsnebenkosten des betroffenen Grundstücks dar, sondern ist sofort abziehbarer Aufwand (vgl. FG Münster, Urteil vom 14.02.2013 – AZ. 2  K 2838/10 G, F; Revision zugelassen).

Wendet ein Steuerpflichtiger im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung einen Mietzins für einen separat angemieteten PKW-Stellplatz auf, kann der Mietzins als Werbungskosten zu berücksichtigen sein. Dem steht auch nicht die generelle Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale für PKW-Kosten entgegen (vgl. BFH, Urteil vom 13.11.2012 – VI R 50/11; veröffentlicht am 13.02.2013). Voraussetzung für den Abzug ist jedoch, dass es sich um notwendige Mehraufwendungen im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG handelt. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Stellplatz aufgrund einer angespannten Parkplatzsituation am Beschäftigungsort benötigt wird.

Bei dem Bezug von Online-Kontoauszügen anstatt von Papier-Kontoauszügen kann sich leicht ein Verstoß gegen die gesetzlichen Aufbewahrungspflichten ergeben. Um einen solchen Verstoß und anschließende Probleme in der Betriebsprüfung zu vermeiden, sollten Sie mit Ihrer Bank eine der folgenden Bezugsmöglichkeiten von Kontoauszügen absprechen:

  1. Sie beziehen von Ihrer Bank weiterhin Kontoauszüge in Papierform.
  2. Ihre Bank übermittelt Ihnen einen digital signierten elektronischen Kontoauszug. Bei der Speicherung dieses Auszugs ist darauf zu achten, dass das Echtheitszertifikat zusammen mit dem Bankauszug gespeichert wird.
  3. Sie vereinbaren mit Ihrer Bank die Speicherung der Kontoauszüge bei Ihrer Bank mit einer jederzeitigen Zugriffsmöglichkeit für Sie.

Das Finanzgericht Niedersachsen hat entschieden, dass ein für ein Wirtschaftsgut gebildeter Investitionsabzugsbetrag in einem nachfolgenden Wirtschaftsjahr erhöht werden kann, sofern bei der ersten Bildung noch nicht der höchstmögliche Abzugsbetrag von 40% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen wurde (vgl. FG Niedersachsen, Urteil vom 19.12.2012 – 2 K 189/12). Damit wendet sich das Gericht gegen die Auffassung der Finanzverwaltung, wonach für ein bestimmtes Wirtschaftsgut nur einmalig ein Investitionsabzugsbetrag gebildet werden können soll. Das Finanzgericht begründet seine Entscheidung insbesondere damit, dass das Gesetz eine Begrenzung auf den Abzug in einem einzigen Veranlagungszeitraum nicht vorsieht, sondern vielmehr durch die Formulierung „bis zu 40%“ zum Ausdruck gebracht wird, dass der Steuerpflichtige wählen kann, ob, in welcher Höhe und wann er den Investitionsabzugsbetrag nutzt. Daneben stützt das Gericht seine Auffassung darauf, dass der Investitionsabzugsbetrag gerade die Liquidität und Kapitalausstattung von kleineren und mittleren Betrieben fördern soll, was dazu führt, dass eine Verteilung des Investitionsabzugsbetrags über mehrere Jahre gerade geboten ist. Das Gericht hat die Revision zugelassen, sodass abzuwarten bleibt, ob sich der Bundesfinanzhof den überzeugenden Ausführungen des Finanzgerichts anschließt.

Nach einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf ist ein Ehegatten-Arbeitsverhältnis nur anzuerkennen, wenn die Arbeitsleistung durch Festlegung der Arbeitszeiten geregelt oder durch Stundenaufzeichnungen, z. B. in Form von Stundenzetteln, nachgewiesen werden kann (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 06.11.2012, AZ.: 9 K 2351/12). Im vom Finanzgericht entschiedenen Fall war die Ehefrau eines selbstständigen Zahnarztes bei dem Zahnarzt beschäftigt, um von zuhause aus verwaltungstechnische Arbeiten der Praxis zu erledigen. Im Rahmen des Arbeitsvertrages war eine monatliche Arbeitszeit von 45 Stunden festgelegt, welche je nach Bedarf frei gestaltet werden konnte. Da eine freie Gestaltung der Arbeitszeit nicht fremdüblich ist, konnte der Aufwand für den Arbeitslohn der Ehefrau nicht als Betriebsausgabe angesetzt werden. Nach dem Gericht muss vielmehr wie zwischen fremden Dritten eine konkrete Arbeitszeit festgelegt werden, das heißt, an welchen Tagen und zu welchen Stunden der Arbeitnehmer zu arbeiten hat. Alternativ ist in dem Fall, dass der zeitliche Einsatz im Arbeitsvertrag wie bei manchen fremden Dritten nicht in allen Einzelheiten festgelegt wurde, ein Nachweis anhand von Aufzeichnungen, z. B. in Form von Stundenzetteln, zu führen.

Der Bundesfinanzhof hat wiederum bestätigt, dass gegen die 1%-Regelung auf der Grundlage des Bruttolistenneupreises keine verfassungsrechtlichen Bedanken bestehen (vgl. BFH, Urteil vom 13.12.2012, AZ.: VI R 51/11; veröffentlicht am 06.03.2013).