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Minderung der Grunderwerbsteuer bei Übernahme der Erwerbsnebenkosten

Die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer vermindert sich in dem Fall, dass der Veräußerer eines Grundstücks verpflichtet ist, dem Erwerber die Erwerbsnebenkosten zu erstatten (vgl. BFH, Urteil vom 17.04.2013 – II R1/12; veröffentlicht am 29.05.2013). Die Minderung der Bemessungsgrundlage erfolgt in diesem Fall in Höhe der Erwerbsnebenkosten mit Ausnahme der übernommenen Grunderwerbsteuer. Dies begründet der BFH damit, dass die Erwerbsnebenkosten an sich nach der dispositiven Regel des § 448 Abs. 2 BGB vom Erwerber zu tragen sind. Da der Erwerber diese Kosten an sich Dritten schuldet, beeinflussen diese die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer normalerweise nicht. Verpflichtet sich aber der Verkäufer entgegen der gesetzlichen Regel des § 448 Abs. 2 BGB zur Erstattung der entsprechenden Kosten, stellt der vom Erwerber zu entrichtende Kaufpreis eine Gesamtgegenleistung für die Verpflichtung des Verkäufers, dem Käufer das Grundeigentum zu übereignen und die Kosten zu erstatten, dar. Durch das Vorliegen der Gesamtgegenleistung kommt es dazu, dass die zu erstattenden Erwerbsnebenkosten von der Bemessungsgrundlage in Abzug zu bringen sind.