Übernimmt eine GmbH für ihren Geschäftsführer, dem eine Straftat zugunsten der GmbH vorgeworfen wird, die Strafverteidigerkosten steht ihr kein  Vorsteuerabzug aus der Rechtsanwaltsrechnung zu (vergleiche EuGH, Urteil vom 21.02.2013 – Rs. C-104/12). Dies begründet der EuGH damit, dass die Anwaltsdienstleistung direkt und unmittelbar dem Schutz der privaten Interessen des Geschäftsführers als Beschuldigtem diente, da sich die Strafverfolgungsmaßnahmen nur gegen den Geschäftsführer persönlich und nicht gegen die GmbH richteten. Aus diesem Umstand schlussfolgerte der EuGH, dass die erbrachten Dienstleistungen in Anbetracht ihres objektiven Inhalts nicht als für die Zwecke der gesamten steuerpflichtigen Tätigkeit der GmbH getätigt betrachtet werden können.