Behandlung von Heimunterbringungskosten eines Elternteils

Bei der steuerlichen Behandlung von Heimunterbringungskosten ist zwischen den Kosten für ein Altenpflegeheim und den Kosten für eine bloße altersbedingte Heimunterbringung zu unterscheiden. Da es sich bei den Kosten für eine altersbedingte Heimunterbringung um übliche, typische Aufwendungen zur Bestreitung des Lebensunterhalts des betroffenen Elternteils handelt, können diese Kosten vom Steuerpflichtigen nur nach § 33 a Abs. 1 EStG abgezogen werden. Die Kosten für ein Altenpflegeheim hingegen können als untypische Unterhaltsleistungen nach § 33 EStG als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden (vgl. BFH, Beschluss vom 08.11.2012 – VI B 82/12; veröffentlicht am 13.02.2013).