Rechtsurteile und steuerliche Informationen für Handwerker

Wenn bei der Installation einer Photovoltaikanlage eine tritt- und druckfeste Wärmedämmung auf dem Dach angebracht werden muss, um zu verhindern, dass es zu Schäden oder Folgeschäden beim Betrieb der Photovoltaikanlage kommt, sind die Mehrkosten für die Dämmung für die Ausübung einer steuerpflichtigen Tätigkeit (Betrieb der Photovoltaikanlage) entstanden, sofern ohne den Einbau der Photo-Voltaikanlage keine Wärmedämmung installiert worden wäre. Damit ist der für den Vorsteuerabzug erforderliche direkte und unmittelbare Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Vorsteuerbeträgen und den mittels der Photovoltaikanlage ausgeführten steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen gegeben (vgl. FG München, Urteil vom 30.07.2013, AZ.: 2 K 3966/10).

Nach einem Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen kommt der Grundsatz, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung dienstliche oder betriebliche Fahrzeuge, die zu privaten Zwecken zur Verfügung stehen, auch tatsächlich privat genutzt werden, bei sogenannten Werkstattwagen nicht zum Tragen (vgl. FG Niedersachsen, Urteil vom 13.03.2013, AZ.: 4 K 302/11). Dies begründet das Finanzgericht damit, dass es sich bei einem Werkstattwagen um ein Fahrzeug handelt, dass typischerweise zum privaten Gebrauch nicht geeignet ist, da die objektive Beschaffenheit und Einrichtung des Werkstattwagens so gut wie ausschließlich zur Beförderung von Gütern bestimmt ist. Insbesondere die Anzahl der Sitzplätze, das äußere Erscheinungsbild, die Verblendung der hinteren Seitenfenster und das Vorhandensein einer Abtrennung zwischen Lade- und Fahrgastraum machen dies deutlich.

Das niedersächsische Finanzgericht hat am 21.08.2013 entschieden, dass seiner Auffassung nach der Solidaritätszuschlag verfassungswidrig sei und die entsprechende Frage im Rahmen eines laufenden Klageverfahrens nunmehr zur Entscheidung dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.

Der Bundesfinanzhof hat die Nachweisvoraussetzungen für die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen verschärft und entschieden, dass die Steuerbefreiung nicht zur Anwendung kommt, wenn der ausdrückliche Hinweis auf das Vorliegen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung in der Rechnung fehlt (vgl. BFH, Urteil vom 24.11.2012, PStR 2013, Seite 172).

Der Einbau einer Dachgaube stellt keine begünstigte Handwerkerleistung im Sinne von § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG dar. Denn unter die nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG begünstigten Handwerkerleistungen fallen nur Instandsetzungsmaßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung des vertraglichen oder ordnungsgemäßen Zustands der Wohnung und Modernisierungsmaßnahmen, nicht jedoch handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme (vgl. FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.12.2012, AZ.: 4 K 4361/08).

Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen muss der Lieferer für die Inanspruchnahme des Vertrauensschutzes in gutem Glauben handeln und alle Maßnahmen ergreifen, die vernünftigerweise verlangt werden können, um sicher zu stellen, dass der von ihm getätigte Umsatz nicht zu seiner Beteiligung an einer Steuerhinterziehung führt. Im vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte sich der Lieferer die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Käufers geben lassen und diese überprüft. Daneben lag dem Lieferer ein Auszug aus dem luxemburgischen Handelsregister genauso wie eine Kopie des Personalausweises des Geschäftsführers vor. Da der Kontakt zum Abnehmer jedoch ausschließlich über ein Mobiltelefon und ein Telefaxgerät mit jeweils deutscher Vorwahl erfolgte, sah der Bundesfinanzhof eine Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt. Denn ein sorgfältig handelnder Lieferer hätte aufgrund dieses Umstandes am Vorliegen einer Geschäftsbeziehung zu einer in Luxemburg ansässigen Gesellschaft gezweifelt. Nach dem Bundesfinanzhof kann in einem solchen Fall verlangt werden, dass der Lieferer den Kontakt mit dem Geschäftssitz des angeblichen Käufers sucht und hierdurch hätte feststellen können, dass der Geschäftssitz nicht existiert (vgl. BFH, Urteil vom 25.04.2013 – V R 28/11; veröffentlicht am 19.06.2013).

Aufwendungen eines Steuerpflichtigen zur Herstellung eines im Eigentum seines Ehegatten stehenden Gebäudes, das er zur Erzielung von betrieblichen Einkünften nutzt, sind zu aktivieren und abzuschreiben. Insoweit hat der Bundesfinanzhof nunmehr entschieden, dass bei dem Ende der betrieblichen Nutzung eines solchen Gebäudes keine Auswirkung auf den Gewinn daraus resultiert. Etwaige stille Reserven sind nicht aufzudecken. Vielmehr wird ein noch nicht abgeschriebener Restbetrag erfolgsneutral ausgebucht (vgl. BFH, Urteil vom 19.12.2012 – IV R 29/09; veröffentlicht am 17.04.2013).

Nach einer Verfügung der OFD Rheinland kann bei einem elektronischen Fahrtenbuch, in dem alle Fahrten automatisch bei Beendigung jeder Fahrt mit Datum, Kilometerstand und Fahrziel unabänderbar erfasst werden, der Fahrtanlass vom Fahrer nachträglich in einem Webportal eingetragen werden. Der Eintrag muss lediglich zeitnah geschehen und im Webportal muss die Person und der Zeitpunkt der nachträglichen Eintragung dokumentiert sein. Als zeitnah wird von der Finanzverwaltung ein Eintrag innerhalb eines Zeitraums von bis zu sieben Kalendertagen nach Abschluss der jeweiligen Fahrt angesehen (vgl. OFD Rheinland vom 18.02.2013 – akt. Kurzinfo LSt-Außendienst 2/2013).

Für die Ermittlung der als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ist grundsätzlich auf das Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zu der Wohnfläche der Wohnung (einschließlich des Arbeitszimmers) abzustellen. Im Rahmen einer aktuellen Entscheidung hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden, dass Aufwendungen, die auf andere Räume (im Fall des Finanzgerichtes auf die Küche, das Bad und den Flur) entfallen, nicht – auch nicht teilweise – abziehbar sind (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 04.06.2013, AZ.: 10 K 734/11 E; Revision zugelassen). Nach Auffassung des Gerichtes fehlt es solchen Räumen an einer Ausstattung, die ein häusliches Arbeitszimmer prägt.

Nachdem sowohl der Bundestag als auch der Bundesrat das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz beschlossen haben, ist unter anderem neu geregelt worden, dass der Zinslauf beim Investitionsabzugsbetrag im Falle der Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags über den in § 7g Abs. 3 Satz 4 EStG neu geregelten Ausschluss der Anwendung des § 233a Abs. 2a AO über § 233a Abs. 2 AO 15 Monate nach Ablauf des ursprünglichen Abzugsjahres beginnt. Diese Neuregelung gilt ab dem Veranlagungsjahr 2013, sodass für Altfälle die noch offene Entscheidung des Bundesfinanzhofes abzuwarten ist.