Einem Empfänger einer Rechnung, welche sich über einen in eine Steuerhinterziehung des Rechnungsausstellers einbezogenen Umsatz verhält, kann der Vorsteuerabzug aus der betroffenen Rechnung grundsätzlich nicht versagt werden, wenn er die Steuerhinterziehung weder kannte noch kennen musste. Wird der Vorsteuerabzug streitig, ist es Sache des entscheidenden Gerichts anhand objektiver Gesichtspunkte zu prüfen, ob der Rechnungsempfänger wusste oder wissen musste, dass der entsprechende Umsatz in eine Steuerhinterziehung einbezogen war (vergleiche EuGH Urteil vom 31.01.2013 – Rs. C-643/11 und C-642/11).