Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofes, dass bei dem Vorliegen hinreichender Erfolgsaussichten Aufwendungen für einen Zivilprozess als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können, hat das Finanzgericht München dies dahingehend präzisiert, dass in Anlehnung zum Prozesskostenhilfeverfahren im Zeitpunkt der Klageerhebung die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung aus der Sicht eines verständigen Dritten hinreichende Erfolgsaussichten aufweisen musste (vergleiche FG München, Urteil vom 05.03.2012 – 5 K 710/12).