Rechtsurteile und steuerliche Informationen für gewerbliche Dienstleistungsunternehmen

Die freigebige Zuwendung eines Kommanditanteils unter Nießbrauchsvorbehalt ist nach im aktuell noch geltenden Erbschaftsteuergesetz nur steuerbegünstigt, wenn der Bedachte Mitunternehmer wird. Behält sich der Schenker die Ausübung der Stimmrechte auch in Grundlagengeschäften der Gesellschaft vor, kann der Bedachte keine Mitunternehmerinitiative entfalten (vgl. BFH, Stbg 2016, M20).

Eine im Notarvertrag vorgenommene Kaufpreisaufteilung von Grundstück und Gebäude ist der Berechnung der AfA auf das Gebäude zu Grunde zu legen, sofern sie zum einen nicht nur zum Schein getroffen wurde sowie keinen Gestaltungsmissbrauch darstellt und eine Gesamtwürdigung von den das Grundstück und das Gebäude betreffenden Einzelumständen nicht zu dem Ergebnis führt, dass die vertragliche Kaufpreisaufteilung die realen Wertverhältnisse in grundsätzlicher Weise verfehlt und wirtschaftlich nicht haltbar erscheint (vgl. BFH, DStR 2016, 33).

Krankheitskosten, die ein Versicherter selbst trägt, um in den Genuss einer Beitragsrückerstattung seiner Krankenversicherung zu kommen, sind nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster weder Sonderausgaben noch außergewöhnliche Belastungen (vgl. FG Münster, Urteil v. 17.11.2014 – 5 K 149/14 E; Revision zugelassen).

Eine Einzelperson ist vor Gründung einer Ein-Mann-Kapitalgesellschaft mit einer Vorgründungsgesellschaft als „Vorgründungseinzelunternehmer“ vergleichbar und daher zum Vorsteuerabzug berechtigt (vgl. FG Düsseldorf, Urteil v. 30.1.2015 – 1 K 1523/14 U; Revision zugelassen).

Ein Auflösungsverlust entsteht regelmäßig erst in dem Zeitpunkt, in dem die Liquidation einer Kapitalgesellschaft abgeschlossen ist. Ausnahmsweise ist nach dem Bundesfinanzhof ein früherer Zeitpunkt für die Realisierung des Auflösungsverlustes anzunehmen, wenn mit einer wesentlichen Änderung eines bereits festgestellten Verlustes nicht mehr zu rechnen ist. Ein Wahlrecht für die zeitliche Geltendmachung eines Verlustes ist in dieser Rechtsprechung jedoch nicht zu sehen (vgl. FG Köln, Urteil v. 26.11.2014 – 7 K 1444/13; Revision zugelassen).

Erhält der Geschäftsführer einer GmbH, der zugleich in geringem Umfang an ihr beteiligt ist, neben dem auf seine Anteile entfallenden Veräußerungspreis auch einen sog. „Exit-Bonus“ von anderen veräußernden Gesellschaftern, unterliegt dieser Erlös nicht dem Halbeinkünfteverfahren, sondern ist voll zu versteuern (FG Münster, Urteil v. 12.12.2014 – 4 K 1918/13 E).

Mit heute verkündetem Urteil hat das Bundesverfassungsgericht §§ 13a und 13b und § 19 Abs. 1 des Erbschaftsteuer und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) für verfassungswidrig erklärt. Die Vorschriften sind jedoch zunächst noch anwendbar; der Gesetzgeber hat bis zum 30. Juni 2016 Zeit, eine Neuregelung zu schaffen. Das Bundesverfassungsgericht hält fest, dass es zwar im Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers liegt, kleine und mittlere Unternehmen, die in personaler Verantwortung geführt werden, zur Sicherung ihres Bestands und zur Erhaltung der Arbeitsplätze steuerlich zu begünstigen. Doch ist die Privilegierung betrieblichen Vermögens in der aktuellen Form unverhältnismäßig, soweit sie über den Bereich kleiner und mittlerer Unternehmen hinausgreift, ohne eine Bedürfnisprüfung zu verlangen. Des weiteren sind die Freistellung von Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten von der Einhaltung einer Mindestlohnsumme und die Verschonung betrieblichen Vermögens mit einem Verwaltungsvermögensanteil bis zu 50 % unverhältnismäßig.

Das FG Baden-Württemberg hat entschieden, dass die von einem Arbeitnehmer an den Arbeitgeber gezahlte Zuzahlung für die Nutzung eines Dienstwagens, die über dem nach der Fahrtenbuchmethode ermittelten privaten Nutzungswert liegt, in voller Höhe als Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit abzuziehen ist. Damit hat das Gericht der Finanzverwaltung widersprochen (vgl. FG Baden Württemberg, Urteil vom 25.02.2014, AZ.: 5 K 284/13; Revision zugelassen).

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass derjenige, der einen Subventionsbetrug begeht oder an einer solchen Tat teilnimmt, nicht nach § 71 AO für die zu Unrecht gewährte Investitionszulage haftet (vgl. BFH, Urteil vom 19.12.2013 AZ.: III R 25/10; veröffentlicht am 23.04.2014). Mit diesem Urteil ändert der BFH seine bisherige Rechtssprechungslinie.

Nach § 69 Satz 1 AO i.V.m. § 35 Abs. 1 GmbHG haftet der Geschäftsführer einer GmbH als deren gesetzlicher Vertreter, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis durch eine vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung seiner steuerlichen Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden. Dabei hat er in seiner Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter auch die Pflicht zur Einbehaltung und fristgerechten Abführung der im Haftungszeitraum von der GmbH angemeldeten Lohnsteuerabzugsbeträge. Insoweit kann zwar die Verantwortlichkeit eines Geschäftsführers durch eine entsprechende Geschäftsverteilung begrenzt werden. Doch erfordert dies eine im vorhinein getroffene eindeutige – und deshalb schriftliche – Klarstellung, welcher Geschäftsführer für welchen Bereich zuständig ist. Aber selbst bei einer solchen Aufgabenverteilung darf der Geschäftsführer nicht blind auf die korrekte Aufgabenwahrnehmung durch den intern zuständigen Mitgeschäftsführer vertrauen und auf eine Überwachung gänzlich verzichten. Vielmehr trifft ihn gerade in einer finanziellen Krisensituation eine gesteigerte Überwachungspflicht (vgl. FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.12.2013, AZ.: 3 K 1632/12; rechtskräftig). Fehlt es also an einer entsprechenden schriftlichen Klarstellung der Geschäftsverteilung oder an der Wahrnehmung der gesteigerten Überwachungspflicht in einer finanziellen Krisensituation, verbleibt es bei der Haftung des betroffenen Geschäftsführers.