Rechtsurteile und steuerliche Informationen für gewerbliche Dienstleistungsunternehmen

Erhält ein Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstverhältnisses Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und deren Bezug nicht nach § 40 EStG pauschal versteuert wird, sind die sich nach Abzug der vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile steuerfrei, soweit sie aus dem Dienstverhältnis insgesamt 1.080 Euro im Kalenderjahr (Rabattfreibetrag) nicht übersteigen (§ 8 Abs. 3 EStG). Für die Anwendung des § 8 Abs. 3 EStG ist es nach einem Urteil des Finanzgerichts München unerheblich, ob der Arbeitgeber den Sachbezug während der aktiven Tätigkeit des Arbeitnehmers oder während seines Ruhestands zu Versorgungszwecken gewährt und auch, ob der Arbeitgeber selbst oder eine seiner Tochtergesellschaften den Sachbezug gewährt (vgl. FG München, Urteil vom 30.05.2016, Az.: 7 K 428/15).

Zunächst stellt der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung heraus, dass zum Arbeitslohn auch irrtümliche Überweisungen des Arbeitgebers (im konkreten Fall eine zu hohe Tantiemezahlung aufgrund eines Berechnungsfehlers) gehören.

Die Rückzahlung dieses Arbeitslohn ist erst im Zeitpunkt des tatsächlichen Abflusses, also der tatsächlichen Rückzahlung, einkünftemindernd zu berücksichtigen. Auch bei beherrschenden Gesellschaftern ist der Abfluss einer Arbeitslohnrückzahlung erst im Zeitpunkt der Leistung und nicht bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit der Rückforderung anzunehmen (vgl. BFH, DStR 2016, 1744).

Eine nachträgliche Zusage der Dynamisierung einer Altersrente eines Gesellschafter-Geschäftsführers führt zu einer vGA, wenn er im Zusagezeitpunkt bereits das 60. Lebensjahr vollendet hat. Dies gilt auch, wenn er nach dem Zusagezeitpunkt tatsächlich noch über zehn Jahre für die Gesellschaft tätig ist (FG Hamburg, Urteil vom 15.04.2016 – 3 K 13/16; Revision zugelassen).

Einer geschäftsleitenden Holding, die an der Verwaltung einer Tochtergesellschaft teilnimmt und insoweit eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, steht für Vorsteuerbeträge, die im Zusammenhang mit dem Erwerb von Beteiligungen an dieser Tochtergesellschaft stehen, grundsätzlich der volle Vorsteuerabzug zu. Denn nach dem BFH kann § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG EU-richtlinienkonform dahingehend ausgelegt werden, dass der Begriff “juristische Person” auch eine GmbH & Co. KG umfasst (BFH, Urteil vom 01.06.2016 – XI R 17/11).

Nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln reicht es zur Angabe der Anschrift des leistenden Unternehmers in einer Rechnung aus, wenn der leistende Unternehmer unter der angegebenen Anschrift im Zeitpunkt der Rechnungsstellung postalisch erreichbar war; geschäftliche Aktivitäten müssen an der Adresse nicht entfaltet werden (vgl. FG Köln, DStRE 2016, 682). Sein Urteil begründet das Gericht damit, dass sich das Geschäftsgebaren durch neue Arbeitsweisen geändert hat. Da in dem Urteil eine Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zu sehen ist, hat das Finanzamt Revision eingelegt.

Das FG Münster hat die ständige Rechtsprechung, dass auf losen Zetteln erfasste Fahrten kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch darstellen, bekräftig (vgl. FG Münster, Az.: 11 K 2168/14 E, G).

Die Aufwendungen für einen büromäßig ausgestatteten Raum innerhalb eines Einfamilienhauses, in dem die mit einer Photovoltaikanlage zusammenhängenden Büroarbeiten erledigt werden, sind selbst dann nicht teilweise als Betriebsausgaben abziehbar, wenn für diese gewerbliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, der betreffende Raum aber in nicht unwesentlichem Maße zur Erledigung privater Korrespondenz genutzt wird (BFH, Urteil v. 17.2.2016 – X R 1/13, NV, veröffentlicht am 27.4.2016). Im Rahmen der Entscheidung wandte der Bundesfinanzhof die Grundsätze seiner zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ergangenen Rechtsprechung an.

Die Minderheitsbeteiligung des Kommanditisten an der geschäftsführungsbefugten Komplementär-GmbH von weniger als 10 % ist nicht dem Sonderbetriebsvermögen II zuzuordnen, wenn –ausgehend vom gesetzlich normierten Regelfall– in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Abstimmung nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgt. Dies gilt auch, wenn die Komplementär-GmbH außergewöhnlich hoch am Gewinn der KG beteiligt ist (vgl. BFH, Stbg 2016, M17).

Überträgt der Kommanditist einer KG dieser ein Wirtschaftsgut, dessen Gegenwert allein seinem Kapitalkonto II gutgeschrieben wird, liegt keine Einbringung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten, sondern eine Einlage vor, wenn sich nach den Regelungen im Gesellschaftsvertrag der KG die maßgeblichen Gesellschaftsrechte nach dem aus dem Kapitalkonto I folgenden festen Kapitalanteil richten (gegen BMF v. 11.7.2011 – IV C 6-S 2178/09/10001, BStBl. I 2011, 713 = DStR 2011, 1319, unter I.2.) (vgl. BFH, DStR 2016, 217).

 

Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers setzt voraus, dass der jeweilige Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird, sodass ein Abzug der Kosten für ein gemischt genutztes Zimmer ausscheidet (vgl. BFH, DStR 2016, 210).