Rechtsurteile und steuerliche Informationen für gewerbliche Dienstleistungsunternehmen

Übernimmt ein Spediteur die Bußgelder der bei ihm angestellten Fahrer, handelt es sich hierbei um Arbeitslohn (vgl. BFH, Urteil vom 14.11.2013, AZ.: VII R 36/12; veröffentlicht am 22.01.2014).

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Voraussetzungen für die Nichterhebung der Grunderwerbsteuer nach § 6 Abs. 3 GrEStG rückwirkend entfallen, sofern die gesamthänderische Mitberechtigung als Gesellschafter innerhalb von 5 Jahren durch eine formwechselnde Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft, z. B. GmbH, verloren geht (vgl. BFH, Urteil vom 25.09.2013, AZ.: II. R 17/12; veröffentlicht am 08.01.2014).

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Aufwendungen für ein Studium, welches eine Erstausbildung vermittelt und nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet, nicht als vorweggenommene Betriebsausgaben abziehbar sind. Vielmehr hält das Gericht die entsprechende gesetzliche Neuregelung für verfassungsgemäß (vgl. BFH, Urteil vom 05.11.2013, AZ.: VIII R 22/12; veröffentlicht am 08.01.2014).

Einen Hinweis darauf, dass der Einspruch auch per E-Mail eingelegt werden kann, muss die Rechtsbehelfsbelehrung in einem Steuerbescheid nach dem BFH nicht enthalten. Vielmehr reicht es aus, wenn sie hinsichtlich der Formerfordernisse für die Einlegung eines Einspruchs den bloßen Wortlaut des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO – wie bisher in üblichen Bescheiden – wiedergibt (vgl. BFH, Urteil vom 20.11.2013, AZ.: V R 2/12; veröffentlicht am 08.01.2014).

Wenn ein Vermittler von Mobilfunkverträgen, z. B. ein Handy-Shop-Inhaber, dem Kunden bei Abschluss eines Mobilfunkvertrags mit einem Mobilfunkanbieter „kostenlos“ ein Handy überlässt und er hierfür von dem Mobilfunkanbieter einen Bonus erhält, muss er die Abgabe des Handys nicht als sogenannte unentgeltliche Wertabgabe mit deren Einkaufspreis versteuern. Er hat vielmehr – neben der Vermittlungsprovision – nur diesen Bonus der Umsatzsteuer zu unterwerfen (vgl. BFH, Urteil vom 16.10.2013, AZ.: XI R 39/12; veröffentlicht am 27.11.2013).

Wenn bei der Installation einer Photovoltaikanlage eine tritt- und druckfeste Wärmedämmung auf dem Dach angebracht werden muss, um zu verhindern, dass es zu Schäden oder Folgeschäden beim Betrieb der Photovoltaikanlage kommt, sind die Mehrkosten für die Dämmung für die Ausübung einer steuerpflichtigen Tätigkeit (Betrieb der Photovoltaikanlage) entstanden, sofern ohne den Einbau der Photo-Voltaikanlage keine Wärmedämmung installiert worden wäre. Damit ist der für den Vorsteuerabzug erforderliche direkte und unmittelbare Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Vorsteuerbeträgen und den mittels der Photovoltaikanlage ausgeführten steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen gegeben (vgl. FG München, Urteil vom 30.07.2013, AZ.: 2 K 3966/10).

Erzielt eine Dolmetscherpersonengesellschaft Einkünfte aus Übersetzungsarbeiten in Sprachen, die nicht deren Gesellschafter, sondern nur Fremdübersetzer beherrschen, liegen keine freiberuflichen, sondern insgesamt gewerbliche Einkünfte vor (vgl. FG Köln, Urteil vom 14.10.2012, AZ.: 15 K 4041/10; Revision anhängig). Dies wird damit begründet, dass der Beruf des Dolmetschers zwar grundsätzlich die Tätigkeit eines freien Berufes im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG darstellt. Doch scheitert die Annahme einer freiberuflichen Tätigkeit daran, dass in Bezug auf die Fremdübersetzungen mangels eigener Fachkenntnisse der Gesellschafter keine leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit der Gesellschafter vorliegt.

Das niedersächsische Finanzgericht hat am 21.08.2013 entschieden, dass seiner Auffassung nach der Solidaritätszuschlag verfassungswidrig sei und die entsprechende Frage im Rahmen eines laufenden Klageverfahrens nunmehr zur Entscheidung dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.

Der Bundesfinanzhof hat die Nachweisvoraussetzungen für die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen verschärft und entschieden, dass die Steuerbefreiung nicht zur Anwendung kommt, wenn der ausdrückliche Hinweis auf das Vorliegen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung in der Rechnung fehlt (vgl. BFH, Urteil vom 24.11.2012, PStR 2013, Seite 172).

Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen muss der Lieferer für die Inanspruchnahme des Vertrauensschutzes in gutem Glauben handeln und alle Maßnahmen ergreifen, die vernünftigerweise verlangt werden können, um sicher zu stellen, dass der von ihm getätigte Umsatz nicht zu seiner Beteiligung an einer Steuerhinterziehung führt. Im vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte sich der Lieferer die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Käufers geben lassen und diese überprüft. Daneben lag dem Lieferer ein Auszug aus dem luxemburgischen Handelsregister genauso wie eine Kopie des Personalausweises des Geschäftsführers vor. Da der Kontakt zum Abnehmer jedoch ausschließlich über ein Mobiltelefon und ein Telefaxgerät mit jeweils deutscher Vorwahl erfolgte, sah der Bundesfinanzhof eine Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt. Denn ein sorgfältig handelnder Lieferer hätte aufgrund dieses Umstandes am Vorliegen einer Geschäftsbeziehung zu einer in Luxemburg ansässigen Gesellschaft gezweifelt. Nach dem Bundesfinanzhof kann in einem solchen Fall verlangt werden, dass der Lieferer den Kontakt mit dem Geschäftssitz des angeblichen Käufers sucht und hierdurch hätte feststellen können, dass der Geschäftssitz nicht existiert (vgl. BFH, Urteil vom 25.04.2013 – V R 28/11; veröffentlicht am 19.06.2013).