Rechtsurteile und steuerliche Informationen für Erben

Da die Testierfreiheit des Erblassers durch die gesetzliche Anordnung der grundsätzlichen Unentziehbarkeit des Pflichtteils beschränkt ist, ist dem Erblasser jede Beschränkung des Pflichtteilsberechtigten bei der Verfolgung und Durchsetzung seines Pflichtteilsanspruchs verwehrt. Ein Erblasser, der dem Pflichtteilsberechtigten durch letztwillige Verfügung den Weg zu den staatlichen Gerichten versperrt und ihm ein Schiedsgericht aufzwingt, überschreitet die ihm durch das materielle Recht gezogenen Grenzen seiner Verfügungsfreiheit. Deshalb sind nur Streitigkeiten über Ansprüche schiedsfähig, auf deren Bestehen und Umfang der Erblasser kraft seiner Testierfreiheit Einfluss nehmen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 16.03.2017 – I ZB 49/16, BeckRS 2017, 111006).

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Das Kammergericht Berlin entschied zu Gunsten von Facebook und gegen die Klage einer Mutter, die den Zugang zu dem Facebook-Account und der darin enthaltenen Kommunikation ihres verstorbenen Kindes zusammen mit dem Kindesvater aus Erbrecht geltend machte. Dies begründete es damit, dass der Schutz des Fernmeldegeheimnisses dem Anspruch der Erben entgegenstehe, Einsicht in die Kommunikation der Tochter mit Dritten zu erhalten (vgl. KG, Urteil vom 31.05.2017 – 21 U 9/16, BeckRS 2017, 111509).

Wenn das Familienheim, also der Lebensmittelpunkt, z.B. nach dem Auszug der Kinder zu groß geworden ist, kann ein Ehegatte es bzw. seinen Miteigentumsanteil schenkungsteuerfrei auf seinen Ehegatten übertragen. Dieser kann das Familienheim sodann bei mindestens zehnjähriger Behaltensfrist ertragsteuerfrei veräußern. Der ursprüngliche Schenker kann sodann das neue Familienheim erwerben und wiederum seinem Ehegatten schenkungsteuerfrei unentgeltlich übertragen. Hierdurch lässt sich je nach dem Wert des Familienheims ein beträchtliches Vermögen in die Sphäre des anderen Ehegatten übertragen.

Eine Abfindungszahlung, die der Erbe an den weichenden Erbprätendenten zur Beendigung eines gerichtlichen Rechtsstreits wegen Klärung der Erbenstellung entrichtet, ist als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig (vgl. BFH, Urteil v. 15.06.2016 – II R 24/15; veröffentlicht am 07.09.2016).

 

Gesundheitliche Probleme eines Erben sind nur dann als die Steuerbefreiung aufrechterhaltende, zwingende objektive Gründe i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG anzuerkennen, wenn dem Erwerber eines Familienheimes das Führen eines eigenen Haushalts generell unmöglich ist (FG Hessen, Urteil vom 10.05.2016 – 1 K 877/15; rechtskräftig).

Hintergrund ist, dass der Erwerb von Todes wegen des Eigentums an bebauten Grundstücken durch den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner, soweit der Erblasser darin bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder bei der er aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert war und die beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist (Familienheim), von der Erbschaftsteuer befreit ist(§ 13 Abs. 1 Nr. 4b S. 5 ErbStG).

Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers setzt voraus, dass der jeweilige Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird, sodass ein Abzug der Kosten für ein gemischt genutztes Zimmer ausscheidet (vgl. BFH, DStR 2016, 210).

 

Mit heute verkündetem Urteil hat das Bundesverfassungsgericht §§ 13a und 13b und § 19 Abs. 1 des Erbschaftsteuer und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) für verfassungswidrig erklärt. Die Vorschriften sind jedoch zunächst noch anwendbar; der Gesetzgeber hat bis zum 30. Juni 2016 Zeit, eine Neuregelung zu schaffen. Das Bundesverfassungsgericht hält fest, dass es zwar im Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers liegt, kleine und mittlere Unternehmen, die in personaler Verantwortung geführt werden, zur Sicherung ihres Bestands und zur Erhaltung der Arbeitsplätze steuerlich zu begünstigen. Doch ist die Privilegierung betrieblichen Vermögens in der aktuellen Form unverhältnismäßig, soweit sie über den Bereich kleiner und mittlerer Unternehmen hinausgreift, ohne eine Bedürfnisprüfung zu verlangen. Des weiteren sind die Freistellung von Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten von der Einhaltung einer Mindestlohnsumme und die Verschonung betrieblichen Vermögens mit einem Verwaltungsvermögensanteil bis zu 50 % unverhältnismäßig.

Einen Hinweis darauf, dass der Einspruch auch per E-Mail eingelegt werden kann, muss die Rechtsbehelfsbelehrung in einem Steuerbescheid nach dem BFH nicht enthalten. Vielmehr reicht es aus, wenn sie hinsichtlich der Formerfordernisse für die Einlegung eines Einspruchs den bloßen Wortlaut des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO – wie bisher in üblichen Bescheiden – wiedergibt (vgl. BFH, Urteil vom 20.11.2013, AZ.: V R 2/12; veröffentlicht am 08.01.2014).

Ein Erbe, der aufgrund eines ihm gegenüber ergangenen Einkommensteuerbescheides für den Verstorbenen Erblasser Kirchensteuer zahlen muss, kann den Kirchensteuerbetrag steuerlich zu seinen Gunsten als Sonderausgaben geltend machen (vgl. FG Hessen, Urteil v. 26.09.2013, AZ.: 8 K 649/13; Revision zugelassen).

Abfindungen, die künftige gesetzliche Erben an einen anderen Erben für den Verzicht auf einen künftigen Pflichtteilsanspruch zahlen, stellen eine Schenkung des Zahlenden an den Verzichtenden dar. Dabei richtet sich die Steuerklasse nicht nach dem Verhältnis des Verzichtenden zum Zahlenden, sondern zum künftigen Erblasser (vgl. BFH, Urteil vom 16.05.2013, AZ.: II R 21/11; veröffentlicht am 21.08.2013).