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Zugriff auf den Facebook-Account der verstorbenen Tochter bleibt Eltern verwehrt

Das Kammergericht Berlin entschied zu Gunsten von Facebook und gegen die Klage einer Mutter, die den Zugang zu dem Facebook-Account und der darin enthaltenen Kommunikation ihres verstorbenen Kindes zusammen mit dem Kindesvater aus Erbrecht geltend machte. Dies begründete es damit, dass der Schutz des Fernmeldegeheimnisses dem Anspruch der Erben entgegenstehe, Einsicht in die Kommunikation der Tochter mit Dritten zu erhalten (vgl. KG, Urteil vom 31.05.2017 – 21 U 9/16, BeckRS 2017, 111509).