Rechtsurteile und steuerliche Informationen für den Handel

Wenn ein Vermittler von Mobilfunkverträgen, z. B. ein Handy-Shop-Inhaber, dem Kunden bei Abschluss eines Mobilfunkvertrags mit einem Mobilfunkanbieter „kostenlos“ ein Handy überlässt und er hierfür von dem Mobilfunkanbieter einen Bonus erhält, muss er die Abgabe des Handys nicht als sogenannte unentgeltliche Wertabgabe mit deren Einkaufspreis versteuern. Er hat vielmehr – neben der Vermittlungsprovision – nur diesen Bonus der Umsatzsteuer zu unterwerfen (vgl. BFH, Urteil vom 16.10.2013, AZ.: XI R 39/12; veröffentlicht am 27.11.2013).

Das niedersächsische Finanzgericht hat am 21.08.2013 entschieden, dass seiner Auffassung nach der Solidaritätszuschlag verfassungswidrig sei und die entsprechende Frage im Rahmen eines laufenden Klageverfahrens nunmehr zur Entscheidung dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.

Der Bundesfinanzhof hat die Nachweisvoraussetzungen für die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen verschärft und entschieden, dass die Steuerbefreiung nicht zur Anwendung kommt, wenn der ausdrückliche Hinweis auf das Vorliegen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung in der Rechnung fehlt (vgl. BFH, Urteil vom 24.11.2012, PStR 2013, Seite 172).

Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen muss der Lieferer für die Inanspruchnahme des Vertrauensschutzes in gutem Glauben handeln und alle Maßnahmen ergreifen, die vernünftigerweise verlangt werden können, um sicher zu stellen, dass der von ihm getätigte Umsatz nicht zu seiner Beteiligung an einer Steuerhinterziehung führt. Im vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte sich der Lieferer die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Käufers geben lassen und diese überprüft. Daneben lag dem Lieferer ein Auszug aus dem luxemburgischen Handelsregister genauso wie eine Kopie des Personalausweises des Geschäftsführers vor. Da der Kontakt zum Abnehmer jedoch ausschließlich über ein Mobiltelefon und ein Telefaxgerät mit jeweils deutscher Vorwahl erfolgte, sah der Bundesfinanzhof eine Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt. Denn ein sorgfältig handelnder Lieferer hätte aufgrund dieses Umstandes am Vorliegen einer Geschäftsbeziehung zu einer in Luxemburg ansässigen Gesellschaft gezweifelt. Nach dem Bundesfinanzhof kann in einem solchen Fall verlangt werden, dass der Lieferer den Kontakt mit dem Geschäftssitz des angeblichen Käufers sucht und hierdurch hätte feststellen können, dass der Geschäftssitz nicht existiert (vgl. BFH, Urteil vom 25.04.2013 – V R 28/11; veröffentlicht am 19.06.2013).

Aufwendungen eines Steuerpflichtigen zur Herstellung eines im Eigentum seines Ehegatten stehenden Gebäudes, das er zur Erzielung von betrieblichen Einkünften nutzt, sind zu aktivieren und abzuschreiben. Insoweit hat der Bundesfinanzhof nunmehr entschieden, dass bei dem Ende der betrieblichen Nutzung eines solchen Gebäudes keine Auswirkung auf den Gewinn daraus resultiert. Etwaige stille Reserven sind nicht aufzudecken. Vielmehr wird ein noch nicht abgeschriebener Restbetrag erfolgsneutral ausgebucht (vgl. BFH, Urteil vom 19.12.2012 – IV R 29/09; veröffentlicht am 17.04.2013).

Nach einer Verfügung der OFD Rheinland kann bei einem elektronischen Fahrtenbuch, in dem alle Fahrten automatisch bei Beendigung jeder Fahrt mit Datum, Kilometerstand und Fahrziel unabänderbar erfasst werden, der Fahrtanlass vom Fahrer nachträglich in einem Webportal eingetragen werden. Der Eintrag muss lediglich zeitnah geschehen und im Webportal muss die Person und der Zeitpunkt der nachträglichen Eintragung dokumentiert sein. Als zeitnah wird von der Finanzverwaltung ein Eintrag innerhalb eines Zeitraums von bis zu sieben Kalendertagen nach Abschluss der jeweiligen Fahrt angesehen (vgl. OFD Rheinland vom 18.02.2013 – akt. Kurzinfo LSt-Außendienst 2/2013).

Für die Ermittlung der als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ist grundsätzlich auf das Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zu der Wohnfläche der Wohnung (einschließlich des Arbeitszimmers) abzustellen. Im Rahmen einer aktuellen Entscheidung hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden, dass Aufwendungen, die auf andere Räume (im Fall des Finanzgerichtes auf die Küche, das Bad und den Flur) entfallen, nicht – auch nicht teilweise – abziehbar sind (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 04.06.2013, AZ.: 10 K 734/11 E; Revision zugelassen). Nach Auffassung des Gerichtes fehlt es solchen Räumen an einer Ausstattung, die ein häusliches Arbeitszimmer prägt.

Nachdem sowohl der Bundestag als auch der Bundesrat das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz beschlossen haben, ist unter anderem neu geregelt worden, dass der Zinslauf beim Investitionsabzugsbetrag im Falle der Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags über den in § 7g Abs. 3 Satz 4 EStG neu geregelten Ausschluss der Anwendung des § 233a Abs. 2a AO über § 233a Abs. 2 AO 15 Monate nach Ablauf des ursprünglichen Abzugsjahres beginnt. Diese Neuregelung gilt ab dem Veranlagungsjahr 2013, sodass für Altfälle die noch offene Entscheidung des Bundesfinanzhofes abzuwarten ist.

Um den beträchtlichen Schäden durch das aktuelle Hochwasser zu begegnen, hat das sächsische Staatsministerium in einer Billigkeitsrichtlinie Erleichterungen für Betroffene vorgesehen. Diese beinhalten im Wesentlichen:

Betroffene können bis zum 30.09.2013 Stundungen der bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern des Bundes und des Landes sowie Anpassungen der Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer unter Darlegung der Verhältnisse ohne größere Nachweise beantragen. Auf die Erhebung von Stundungszinsen wird in der Regel verzichtet werden. Nach diesem Zeitpunkt bedarf es wiederum einer besonderen Begründung für entsprechende Anträge. Des Weiteren wird die Finanzverwaltung im entsprechenden Zeitraum bis zum 30.09.2013 bei rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern von Vollstreckungsmaßnahmen absehen.

Speziell für betroffene Unternehmen ist die Möglichkeit geschaffen worden, dass im Falle von zerstörten Gebäuden auf Antrag die anfallenden Kosten für den Wiederaufbau in Form von Herstellungs- oder Wiederherstellungskosten zusätzlich zur normalen Abschreibung in Höhe von bis zu 30% abgeschrieben werden können. Bei Ersatzanschaffungen für vernichtete oder verlorengegangene bewegliche Anlagegüter wird auf Antrag neben der normalen Abschreibung eine Sonderabschreibung von bis zu 50% gewährt. Bei den Sonderabschreibungen ist zu beachten, dass diese insgesamt nur zu einer Gewinnminderung von 600.000,- € und jährlich von 200.000,- € führen dürfen. Darüber hinaus werden Aufwendungen für die Wiederherstellung beschädigter Betriebsgebäude und beschädigter beweglicher Anlagegüter sowie Aufwendungen zur Beseitigung von Schäden am Grund und Boden ohne nähere Prüfung als Erhaltungsaufwand anerkannt. Bei Gebäuden gilt dies nur, wenn die Aufwendungen 45.000,- € nicht übersteigen.

Für Privatpersonen können Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden an ihren eigengenutzen Wohnungen sowie für die Reparatur oder Ersatzanschaffung von Hausrat und anderen existenziell notwendigen Gegenständen als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.

Die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer vermindert sich in dem Fall, dass der Veräußerer eines Grundstücks verpflichtet ist, dem Erwerber die Erwerbsnebenkosten zu erstatten (vgl. BFH, Urteil vom 17.04.2013 – II R1/12; veröffentlicht am 29.05.2013). Die Minderung der Bemessungsgrundlage erfolgt in diesem Fall in Höhe der Erwerbsnebenkosten mit Ausnahme der übernommenen Grunderwerbsteuer. Dies begründet der BFH damit, dass die Erwerbsnebenkosten an sich nach der dispositiven Regel des § 448 Abs. 2 BGB vom Erwerber zu tragen sind. Da der Erwerber diese Kosten an sich Dritten schuldet, beeinflussen diese die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer normalerweise nicht. Verpflichtet sich aber der Verkäufer entgegen der gesetzlichen Regel des § 448 Abs. 2 BGB zur Erstattung der entsprechenden Kosten, stellt der vom Erwerber zu entrichtende Kaufpreis eine Gesamtgegenleistung für die Verpflichtung des Verkäufers, dem Käufer das Grundeigentum zu übereignen und die Kosten zu erstatten, dar. Durch das Vorliegen der Gesamtgegenleistung kommt es dazu, dass die zu erstattenden Erwerbsnebenkosten von der Bemessungsgrundlage in Abzug zu bringen sind.