Rechtsurteile und steuerliche Informationen für den Handel

Nach einer bundesweit abgestimmten Verwaltungsanweisung müssen bloße Aufmerksamkeiten, deren Wert 40 € (inklusive Umsatzsteuer) nicht übersteigt, beispielsweise an einen Kunden anlässlich eines besonderen persönlichen Anlasses nicht mehr pauschal besteuert werden. Praxisnah entfallen damit künftig die Kosten für die Pauschalsteuer bei Kleinstgeschenken wie beispielsweise Blumensträußen, die ein Unternehmer einer Vielzahl von Kunden zu deren Geburtstagen schenkt. Zudem schafft diese Handhabung für die Fälle Rechtssicherheit, in denen das Wahlrecht zur Pauschalversteuerung nicht ausgeübt wurde.

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind Verträge unter nahen Angehörigen steuerrechtlich nur zu berücksichtigen, wenn sichergestellt ist, dass sie betrieblich veranlasste Rechtsbeziehungen und nicht private Unterhaltsleistungen regeln. Dies trifft insbesondere auch auf Ehegatten-Arbeitsverhältnisse zu. Diese Grundsätze über Verträge zwischen nahen Angehörigen sind auch bei getrennt lebenden Eheleuten anzuwenden, wenn Anhaltspunkte für das Fehlen gegenläufiger Interessen zwischen den getrennt lebenden Eheleuten vorliegen. Das ist etwa der Fall, wenn die Möglichkeit besteht, dass durch sog. Arbeitslohn verdeckter Unterhalt an den Ehepartner geleistet wird (FG Düsseldorf, Urteil vom 09.07.2012, Az.: 9 K 4673/08 E). Ob ein solcher Fall vorliegt, ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls (Inhalt des Arbeitsvertrags, Art der tatsächlichen Durchführung des Vertrags, etc.) zu ermitteln.

Sofern ein Steuerpflichtiger nicht am selben Tag zwischen seiner Wohnung und Arbeitsstätte hin und zurück fährt, steht ihm für die betroffenen Tage nach dem FG Baden-Württemberg jeweils nur die hälftige Entfernungspauschale zu (Urteil vom 20.6.2012, Az.: 7 K 4440/10).

Die Mitnahme des Lebensgefährten bei einer beruflich veranlassten Reise führt nicht dazu, dass die Reisekosten wegen privater Veranlassung insgesamt nicht abziehbar sind. Vielmehr hat die Aufteilung der Kosten in den beruflich bzw. privat veranlassten Anteil zu erfolgen. Sachgerecht ist hierbei grds. ein Aufteilung nach Zeitanteilen (BFH, Beschluss vom 24.8.2012, Az.: III B 21/12).

Bei Großbetrieben im Sinne der BpO sind Rückstellungen für die Kosten künftiger Betriebsprüfungen zu bilden (BFH, Urteil vom 6.6.2012, Az.: I R 99/10). Damit kommt es entgegen der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung nicht mehr auf das Vorliegen einer Prüfungsanordnung an.

Die Kosten für einen deutsch-französischen Kindergarten sind insgesamt als Kinderbetreuungskosten abziehbar. Dies gilt auch bei der Einstellung von französisch-sprachigen Erzieherinnen, die mit den Kindern ausschließlich französisch sprechen (BFH, Urteil vom 19.04.2012, Az.: III R 29/11). Denn trotz der Vermittlung erster Französischkenntnisse steht weiterhin der Betreuungsaspekt im Vordergrund.

Zum Nachweis von Bewirtungsaufwendungen ist es erforderlich, dass eine Rechnung vorliegt, die auch den Namen des bewirteten Steuerpflichtigen enthält, es sei denn, es handelt sich um eine Rechnung über Kleinbeträge im Sinne der UStDV. Selbst ausgestellte Eigenbelege oder Kreditkartenabrechnungen reichen nicht aus (BFH, Urteil vom 18.4.2012 – X R 57/09).

Ab dem Jahr 2013 steht Ehegatten nur noch die Möglichkeit offen, zwischen der Zusammenveranlagung und der Einzelveranlagung zu wählen. Insoweit ist es dringend erforderlich, dass Ehegatten bereits bei Abgabe der Steuererklärung die für sie günstigere Veranlagungsform wählen. Denn die Gesetzesänderung beinhaltet zugleich, dass Ehegatten die Wahl der Veranlagungsart im Rahmen der Steuererklärung endgültig vornehmen. Eine Änderung der Veranlagungsart ist also nicht mehr wie bisher im Rahmen eines Einspruchsverfahrens möglich.

Ein Eigentümer von grundstücksgleichen Rechten, der an einem Unternehmen wesentlich beteiligt ist, haftet nach § 74 AO auch mit den grundstücksgleichen Rechten (z.B. einem Erbbaurecht), wenn die betroffenen Rechte dem Unternehmen als Betriebsgrundlage dienen (vgl. BFH, Urteil vom 23.05.2012, VII R 28/10).

Kommt es zu einer Überweisung eines einer GmbH zustehenden Betrages auf ein Privatkonto eines Gesellschafters, ohne dass dies durch die GmbH veranlasst wurde, stellt dies eine steuerlich nachteilige verdeckte Gewinnausschüttung dar, wenn die GmbH nicht die unverzügliche Weiterleitung des Betrags verlangt (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 8.2.2012 – 4 K 3064/10; Revision anhängig).