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Rückstellungen für Kosten künftiger Betriebsprüfungen bei Großbetrieben

Bei Großbetrieben im Sinne der BpO sind Rückstellungen für die Kosten künftiger Betriebsprüfungen zu bilden (BFH, Urteil vom 6.6.2012, Az.: I R 99/10). Damit kommt es entgegen der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung nicht mehr auf das Vorliegen einer Prüfungsanordnung an.