Nach einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf ist ein Ehegatten-Arbeitsverhältnis nur anzuerkennen, wenn die Arbeitsleistung durch Festlegung der Arbeitszeiten geregelt oder durch Stundenaufzeichnungen, z. B. in Form von Stundenzetteln, nachgewiesen werden kann (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 06.11.2012, AZ.: 9 K 2351/12). Im vom Finanzgericht entschiedenen Fall war die Ehefrau eines selbstständigen Zahnarztes bei dem Zahnarzt beschäftigt, um von zuhause aus verwaltungstechnische Arbeiten der Praxis zu erledigen. Im Rahmen des Arbeitsvertrages war eine monatliche Arbeitszeit von 45 Stunden festgelegt, welche je nach Bedarf frei gestaltet werden konnte. Da eine freie Gestaltung der Arbeitszeit nicht fremdüblich ist, konnte der Aufwand für den Arbeitslohn der Ehefrau nicht als Betriebsausgabe angesetzt werden. Nach dem Gericht muss vielmehr wie zwischen fremden Dritten eine konkrete Arbeitszeit festgelegt werden, das heißt, an welchen Tagen und zu welchen Stunden der Arbeitnehmer zu arbeiten hat. Alternativ ist in dem Fall, dass der zeitliche Einsatz im Arbeitsvertrag wie bei manchen fremden Dritten nicht in allen Einzelheiten festgelegt wurde, ein Nachweis anhand von Aufzeichnungen, z. B. in Form von Stundenzetteln, zu führen.

Der Bundesfinanzhof hat wiederum bestätigt, dass gegen die 1%-Regelung auf der Grundlage des Bruttolistenneupreises keine verfassungsrechtlichen Bedanken bestehen (vgl. BFH, Urteil vom 13.12.2012, AZ.: VI R 51/11; veröffentlicht am 06.03.2013).

Der Beweis des ersten Anscheins, der für eine private Nutzung betrieblicher Kraftfahrzeuge spricht, ist nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes entkräftet, wenn für private Fahrten andere Fahrzeuge zur Verfügung stehen, die dem betrieblichen Fahrzeug in Status und Gebrauchswert vergleichbar sind (vgl. Bundesfinanzhof, Urteil vom 04.12.2012, AZ.: VIII R 42/09; veröffentlicht am 30.01.2013). Im konkreten Entscheidungsfall des Bundesfinanzhofes stand dem Gesellschafter einer GbR betrieblich ein Porsche 911 zur Verfügung, wobei er in seinem Privatvermögen einen Porsche 928 S4 und einen Volvo V70 T5 zur Verfügung hatte. Da in Form des Porsche 928 S4 ein dem betrieblichen Fahrzeug in Status und Gebrauchswert vergleichbares Fahrzeug vorhanden war, kam der Bundesfinanzhof zu dem Ergebnis, dass der Beweis des ersten Anscheins, nach welchem grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass betrieblich überlassene Fahrzeuge auch privat genutzt werden, entkräftet war. Konsequenz für den entschiedenen Fall war genauso wie für vergleichbare Fälle, dass das Finanzamt eine tatsächliche private Nutzung eines entsprechenden Fahrzeuges nachweisen muss.

Der Betrieb einer Photovoltaikanlage auf dem Dach eines Einzelhandels stellt grds. keinen einheitlichen Gewerbebetrieb im Sinne des GewStG dar. Es handelt sich bei dem jeweiligen Betrieb in der Regel um ungleichartige Betätigungen, die einander nicht fördern oder ergänzen (BFH, Urteil vom 24.10.2012, X R 36/10; veröffentlicht am 05.12.2012).

Nach einer bundesweit abgestimmten Verwaltungsanweisung müssen bloße Aufmerksamkeiten, deren Wert 40 € (inklusive Umsatzsteuer) nicht übersteigt, beispielsweise an einen Kunden anlässlich eines besonderen persönlichen Anlasses nicht mehr pauschal besteuert werden. Praxisnah entfallen damit künftig die Kosten für die Pauschalsteuer bei Kleinstgeschenken wie beispielsweise Blumensträußen, die ein Unternehmer einer Vielzahl von Kunden zu deren Geburtstagen schenkt. Zudem schafft diese Handhabung für die Fälle Rechtssicherheit, in denen das Wahlrecht zur Pauschalversteuerung nicht ausgeübt wurde.

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind Verträge unter nahen Angehörigen steuerrechtlich nur zu berücksichtigen, wenn sichergestellt ist, dass sie betrieblich veranlasste Rechtsbeziehungen und nicht private Unterhaltsleistungen regeln. Dies trifft insbesondere auch auf Ehegatten-Arbeitsverhältnisse zu. Diese Grundsätze über Verträge zwischen nahen Angehörigen sind auch bei getrennt lebenden Eheleuten anzuwenden, wenn Anhaltspunkte für das Fehlen gegenläufiger Interessen zwischen den getrennt lebenden Eheleuten vorliegen. Das ist etwa der Fall, wenn die Möglichkeit besteht, dass durch sog. Arbeitslohn verdeckter Unterhalt an den Ehepartner geleistet wird (FG Düsseldorf, Urteil vom 09.07.2012, Az.: 9 K 4673/08 E). Ob ein solcher Fall vorliegt, ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls (Inhalt des Arbeitsvertrags, Art der tatsächlichen Durchführung des Vertrags, etc.) zu ermitteln.

Wegen der Ausgabe von Gutscheinen, die einen Anspruch auf Preisermäßigung von Friseur-Dienstleistungen im Folgejahr gewähren, sind im Ausgabejahr weder Verbindlichkeiten noch Rückstellungen zu bilanzieren (BFH, DStR 2012, 2166). Der Ausweis von Verbindlichkeiten scheidet aus, da die Verpflichtungen im Ausgabejahr noch ungewiss sind. Die Bildung von Rückstellungen scheitert, da es sich nicht um einen Preisnachlass für bereits bezogene, sondern für künftige Dienstleistungen handelt.

Sofern ein Steuerpflichtiger nicht am selben Tag zwischen seiner Wohnung und Arbeitsstätte hin und zurück fährt, steht ihm für die betroffenen Tage nach dem FG Baden-Württemberg jeweils nur die hälftige Entfernungspauschale zu (Urteil vom 20.6.2012, Az.: 7 K 4440/10).

Wenn ein Rechtsanwalt das sog. “Mengeninkasso” betreibt, führt dies für ihn zu gewerblichen Einkünften. Mengeninkasso bedeutet, dass massenhaft und ohne rechtliche Überprüfung außergerichtlich Forderungen eingezogen werden (BFH, Beschluss vom 20.08.2012, Az.: III B 246/11).

Die Mitnahme des Lebensgefährten bei einer beruflich veranlassten Reise führt nicht dazu, dass die Reisekosten wegen privater Veranlassung insgesamt nicht abziehbar sind. Vielmehr hat die Aufteilung der Kosten in den beruflich bzw. privat veranlassten Anteil zu erfolgen. Sachgerecht ist hierbei grds. ein Aufteilung nach Zeitanteilen (BFH, Beschluss vom 24.8.2012, Az.: III B 21/12).