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Keine Bildung von Verbindlichkeiten oder Rückstellungen für Friseur-Gutscheine

Wegen der Ausgabe von Gutscheinen, die einen Anspruch auf Preisermäßigung von Friseur-Dienstleistungen im Folgejahr gewähren, sind im Ausgabejahr weder Verbindlichkeiten noch Rückstellungen zu bilanzieren (BFH, DStR 2012, 2166). Der Ausweis von Verbindlichkeiten scheidet aus, da die Verpflichtungen im Ausgabejahr noch ungewiss sind. Die Bildung von Rückstellungen scheitert, da es sich nicht um einen Preisnachlass für bereits bezogene, sondern für künftige Dienstleistungen handelt.