Rechtsurteile und steuerliche Informationen für Heilberufe

Nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln reicht es zur Angabe der Anschrift des leistenden Unternehmers in einer Rechnung aus, wenn der leistende Unternehmer unter der angegebenen Anschrift im Zeitpunkt der Rechnungsstellung postalisch erreichbar war; geschäftliche Aktivitäten müssen an der Adresse nicht entfaltet werden (vgl. FG Köln, DStRE 2016, 682). Sein Urteil begründet das Gericht damit, dass sich das Geschäftsgebaren durch neue Arbeitsweisen geändert hat. Da in dem Urteil eine Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zu sehen ist, hat das Finanzamt Revision eingelegt.

Das FG Münster hat die ständige Rechtsprechung, dass auf losen Zetteln erfasste Fahrten kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch darstellen, bekräftig (vgl. FG Münster, Az.: 11 K 2168/14 E, G).

Die Aufwendungen für einen büromäßig ausgestatteten Raum innerhalb eines Einfamilienhauses, in dem die mit einer Photovoltaikanlage zusammenhängenden Büroarbeiten erledigt werden, sind selbst dann nicht teilweise als Betriebsausgaben abziehbar, wenn für diese gewerbliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, der betreffende Raum aber in nicht unwesentlichem Maße zur Erledigung privater Korrespondenz genutzt wird (BFH, Urteil v. 17.2.2016 – X R 1/13, NV, veröffentlicht am 27.4.2016). Im Rahmen der Entscheidung wandte der Bundesfinanzhof die Grundsätze seiner zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ergangenen Rechtsprechung an.

Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers setzt voraus, dass der jeweilige Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird, sodass ein Abzug der Kosten für ein gemischt genutztes Zimmer ausscheidet (vgl. BFH, DStR 2016, 210).

 

Eine im Notarvertrag vorgenommene Kaufpreisaufteilung von Grundstück und Gebäude ist der Berechnung der AfA auf das Gebäude zu Grunde zu legen, sofern sie zum einen nicht nur zum Schein getroffen wurde sowie keinen Gestaltungsmissbrauch darstellt und eine Gesamtwürdigung von den das Grundstück und das Gebäude betreffenden Einzelumständen nicht zu dem Ergebnis führt, dass die vertragliche Kaufpreisaufteilung die realen Wertverhältnisse in grundsätzlicher Weise verfehlt und wirtschaftlich nicht haltbar erscheint (vgl. BFH, DStR 2016, 33).

Krankheitskosten, die ein Versicherter selbst trägt, um in den Genuss einer Beitragsrückerstattung seiner Krankenversicherung zu kommen, sind nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster weder Sonderausgaben noch außergewöhnliche Belastungen (vgl. FG Münster, Urteil v. 17.11.2014 – 5 K 149/14 E; Revision zugelassen).

Eine Einzelperson ist vor Gründung einer Ein-Mann-Kapitalgesellschaft mit einer Vorgründungsgesellschaft als „Vorgründungseinzelunternehmer“ vergleichbar und daher zum Vorsteuerabzug berechtigt (vgl. FG Düsseldorf, Urteil v. 30.1.2015 – 1 K 1523/14 U; Revision zugelassen).

Ein Auflösungsverlust entsteht regelmäßig erst in dem Zeitpunkt, in dem die Liquidation einer Kapitalgesellschaft abgeschlossen ist. Ausnahmsweise ist nach dem Bundesfinanzhof ein früherer Zeitpunkt für die Realisierung des Auflösungsverlustes anzunehmen, wenn mit einer wesentlichen Änderung eines bereits festgestellten Verlustes nicht mehr zu rechnen ist. Ein Wahlrecht für die zeitliche Geltendmachung eines Verlustes ist in dieser Rechtsprechung jedoch nicht zu sehen (vgl. FG Köln, Urteil v. 26.11.2014 – 7 K 1444/13; Revision zugelassen).

Bei medizinisch indizierten fußpflegerischen Leistungen, die Podologen erbringen, handelt es sich um umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen, während “selbstindizierte” Behandlungen keine Heilbehandlungen sind. Als Nachweis des therapeutischen Zwecks von Leistungen können aber nicht nur ärztliche Verordnungen in Form eines Kassen- oder Privatrezepts dienen, sondern auch andere Unterlagen, die zum therapeutischen Zweck eine vergleichbare Aussagekraft wie ärztliche Verordnungen haben und von Personen stammen, die zur Feststellung des therapeutischen Zwecks befähigt sind (BFH, Urteil v. 1.10.2014 – XI R 13/14; veröffentlicht am 4.2.2015).

Der Begriff der “Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin” im Sinne von § 4 Nr. 14 UStG umfasst Leistungen, die der Diagnose, Behandlung und, soweit möglich, Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienen – somit zu dem Zweck erbracht werden, die menschliche Gesundheit zu schützen, aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen. “Ärztliche Leistungen”, “Maßnahmen” oder “medizinische Eingriffe”, die zu anderen Zwecken erfolgen, sind keine Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin. Die Beantwortung der Frage, ob die Leistung, also auch die Teilnahme an Studien, therapeutischen oder anderen Zwecken dient, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab; der Steuerpflichtige, der sich auf die Steuerbefreiung beruft, trägt insoweit die Feststellungslast (BFH, Beschluss v. 11.12.2014 – XI B 49/14; NV; veröffentlicht am 28.1.2015).