Arbeitsverträge zwischen getrennt lebenden Ehegatten
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind Verträge unter nahen Angehörigen steuerrechtlich nur zu berücksichtigen, wenn sichergestellt ist, dass sie betrieblich veranlasste Rechtsbeziehungen und nicht private Unterhaltsleistungen regeln. Dies trifft insbesondere auch auf Ehegatten-Arbeitsverhältnisse zu. Diese Grundsätze über Verträge zwischen nahen Angehörigen sind auch bei getrennt lebenden Eheleuten anzuwenden, wenn Anhaltspunkte für das Fehlen gegenläufiger Interessen zwischen den getrennt lebenden Eheleuten vorliegen. Das ist etwa der Fall, wenn die Möglichkeit besteht, dass durch sog. Arbeitslohn verdeckter Unterhalt an den Ehepartner geleistet wird (FG Düsseldorf, Urteil vom 09.07.2012, Az.: 9 K 4673/08 E). Ob ein solcher Fall vorliegt, ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls (Inhalt des Arbeitsvertrags, Art der tatsächlichen Durchführung des Vertrags, etc.) zu ermitteln.