Eine vor dem Bilanzstichtag wirksam getroffene Verzinsungsvereinbarung vermag keine Ausnahme von dem Abzinsungsgebot zu begründen, wenn die (unbedingte) Verzinslichkeit des Darlehens erst nach dem Bilanzstichtag einsetzt (FG Berlin-Brandenburg, DStRE 2017, 1414 – Revision anhängig).

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