Zum Aufgabenbereich eines Testamentsvollstreckers, der nach dem Willen des Erblassers „die in diesem Testament angeordneten Vermächtnisse erfüllen“ soll, gehört im Zweifel auch die Durchsetzung einer Auflage, die der Erblasser gegenüber dem Vermächtnisnehmer angeordnet hat (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.04.2017 – 9 W 4/17, BeckRS 2017, 111901).

Der Anspruch gegen den Vermächtnisnehmer auf Vollziehung einer Auflage und der Anspruch des Vermächtnisnehmers auf Erfüllung des ihm zugewendeten Vermächtnisses stammen aus demselben rechtlichen Verhältnis; dem Testamentsvollstrecker steht daher gegenüber dem Erfüllungsanspruch des Vermächtnisnehmers ein Zurückbehaltungsrecht wegen des Anspruchs auf Vollziehung der Auflage zu (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.04.2017 – 9 W 4/17, BeckRS 2017, 111901).

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