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Verlustverrechnung bei vermögensverwaltender GmbH & Co. KG

Bei einer Kommanditgesellschaft, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, ist der einem Kommanditisten zuzurechnende, nicht ausgeglichene oder abgezogene Verlustanteil mit Überschüssen, die dem Kommanditisten in späteren Wirtschaftsjahren aus seiner Beteiligung zuzurechnen sind, zu verrechnen, wobei zu solchen Überschüssen auch positive Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften zählen (BFH, Urteil v. 2.9.2014 – IX R 52/13; veröffentlicht am 21.1.2015).