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Erbschein ist bei örtlicher Unzuständigkeit des erteilenden Amtsgerichts einzuziehen

Ein von einem örtlich unzuständigen Nachlassgericht erteilter Erbschein ist nach § 2361 BGB einzuziehen (vgl. OLG Hamm, FD-ErbR 2017, 395584).