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Aufwendungen für In-vitro-Fertilisation einer in gleichgeschlechtlicher Partnerschaft lebenden unfruchtbaren Frau als außergewöhnliche Belastung

Aufwendungen einer empfängnisunfähigen (unfruchtbaren) Frau für eine heterologe künstliche Befruchtung durch In-vitro-Fertilisation (IVF) sind als außergewöhnliche Belastung (Krankheitskosten) auch dann zu berücksichtigen, wenn die Frau in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebt (vgl. BFH, DStR 2018, 63).

Sollten Sie Schwierigkeiten bei der Abziehbarkeit entsprechender Kosten haben, unterstützen wir Sie gerne.