Wegen des Kompensationsverbots des § 370 Abs. 4 S. 3 AO hat die fehlende Geltendmachung von tatsächlich entstandener Vorsteuer zwar keine Auswirkung auf die Höhe des Betrages der Umsatzsteuerhinterziehung; doch kann ein nicht geltend gemachter Vorsteuerabzug zu einer Minderung der nach § 46 Abs. 2 S. 2 StGB bei der Strafzumessung zu beachtenden verschuldeten Auswirkungen der Tat führen (OLG Koblenz, PStR 2016, 145f.).