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Doppelte Haushaltsführung bei berufstätigen Lebensgefährten

Wenn beiderseits berufstätige Ehegatten/Lebenspartner/Lebensgefährten während der Woche (und damit den weitaus überwiegenden Teil des Jahres) am Beschäftigungsort zusammenleben, ist anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen, ob die außerhalb des Beschäftigungsortes belegene Wohnung des Arbeitnehmers als Mittelpunkt seiner Lebensinteressen anzusehen ist und deshalb seinen Hausstand darstellt. Dabei gilt allerdings, dass sich in der Regel der Mittelpunkt der Lebensinteressen eines Arbeitnehmers an den Beschäftigungsort verlagert, wenn er dort mit seinem Ehegatten/Lebenspartner/Lebensgefährten in eine familiengerechte Wohnung einzieht, auch wenn die frühere Wohnung beibehalten und zeitweise noch genutzt wird (BFH, Urteil v. 8.10.2014 – VI R 16/14; veröffentlicht am 28.1.2015).