In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte der Vater des Klägers, der bis dahin alleiniger Gesellschafter der GmbH war, seinen Geschäftsanteil an dieser im Wege der vorweggenommenen Erbfolge dem Kläger übertragen. Er blieb jedoch neben seinem Sohn Geschäftsführer der GmbH. Eine begünstigte Vermögensübertragung gegen Versorgungs­leistungen bei Übertragung eines mindestens 50 %igen GmbH-Anteils setzt jedoch die Aufgabe der Geschäftsführertätigkeit durch den Über­geber voraus; ohne die Aufgabe der Geschäftsführerstellung entfällt die Berechtigung zum Sonderausgabenabzug (vgl. BFH, DStR 2017, 1806).

Wir beraten Sie gerne bei der Gestaltung Ihrer Unternehmensnachfolge.