Zwar spricht eine allgemeine Lebenserfahrung dafür, dass hohe Geldbeträge, wenn sie nicht alsbald benötigt werden, zins- und ertragbringend angelegt werden. Dies allein begründet aber im Allgemeinen noch keine Schätzungsbefugnis des Finanzamtes für den Ansatz von Kapitaleinkünften. Hinzukommen müssen vielmehr weitere Umstände, die nahe legen, dass derartige Beträge tatsächlich zinsbringend angelegt worden sind (vgl. FG Berlin-Brandenburg, DStRE 2017, 1138).

Die Finanzbehörden tragen für die Verwirklichung der gesetzlichen Tatbestände der Einnahmeerzielung die objektive Beweislast. Daran ändert auch die in § 90 Abs. 2 AO den Steuerpflichtigen allgemein auferlegte erhöhte Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten nichts, wenn dem Finanzamt bereits auf der Stufe vorher ein zur Überzeugungsbildung des Gerichts ausreichender Nachweis für eine bestehende Geschäftsbeziehung des Steuerpflichtigen zu einer ausländischen Bank nicht gelungen ist (vgl. FG Berlin-Brandenburg, DStRE 2017, 1138).

Es besteht keine Verpflichtung eines Steuerpflichtigen, nachzuweisen, dass er im Ausland kein Konto unterhält (vgl. FG Berlin-Brandenburg, DStRE 2017, 1138).

Sollte bei Ihnen von der Finanzverwaltung das Vorhandensein von ausländischen Kapitaleinkünften unterstellt werden, stehen wir Ihn bei der Rechtsverteidigung gerne zur Seite.