Ein gewerblicher Grundstückshandel kann auch bei der Veräußerung von weniger als vier Objekten zu bejahen sein, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass der Grundbesitz mit der unbedingten Absicht erworben oder bebaut worden ist, ihn innerhalb kurzer Zeit zu verkaufen (vgl. BFH, Urteil vom 05.04.2017, Az.: X R 6/15).

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