Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer GmbH beantragt und ein vorläufiger Insolvenzverwalter unter Anordnung eines allgemeinen Zustimmungsvorbehalts bestellt, verbleibt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis beim gesetzlichen Vertreter der GmbH, also dem Geschäftsführer. Er wird durch den vorläufigen Insolvenzverwalter nicht aus seiner Pflichtenstellung verdrängt und hat weiterhin dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln der GmbH entrichtet werden (vgl. BFH, DStRE 2018, 104).

 

Sollten Sie als Geschäftsführer vom Finanzamt als Haftungsschuldner in Anspruch genommen werden, stehen wir Ihnen gerne bei der Bewertung Ihres Falles und Ihrer Rechtsverteidigung zur Seite.