Die sog. Fünftelregelung gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 EStG ist auch auf eine Abfindungszahlung anwendbar, die der Steuerpflichtige in Folge eines Aufhebungsvertrags erhält, der auf seine eigene Initiative hin geschlossen wurde (FG Münster, Urteil vom 17.03.2017 – 1 K 3037/14 E; Revision zugelassen).