Ein Steuerpflichtiger kann bei einer wenn auch künftigen Einkünfteerzielungsabsicht trotz eines noch zugunsten von Angehörigen bestehenden Nießbrauchs die Finanzierungskosten für das Darlehen zum Erwerb der Immobilie als vorweggenommene Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften abziehen (vgl. FG Baden-Württemberg BeckRS 2017, 127948).

Beim Steuerpflichtigen kann in einem solchen Fall die Einkünfteerzielungsabsicht dann zu bejahen sein, wenn das konkrete Ende des Nießbrauchs zwar noch nicht absehbar ist, aber keine Zweifel daran bestehen, dass der Steuerpflichtige bereits im Erwerbszeitpunkt beabsichtigt, nach dem Wegfall des Nießbrauchs steuerpflichtige Vermietungseinkünfte zu erzielen (vgl. FG Baden-Württemberg BeckRS 2017, 127948; Revision anhängig).

Sollten Sie Hilfe bei der Durchsetzung der Abziehbarkeit entsprechender Finanzierungskosten benötigen, beraten wir Sie gerne.