Beeinträchtigt der überlebende Ehegatte die Erberwartung eines in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament verbindlich eingesetzten Schlusserben durch Schenkungen an einen Dritten, kann der Dritte nach dem Tod des zuletzt verstorbenen Ehegatten nach einem aktuellen Urteil des OLG Hamm zur Herausgabe der Zuwendung an den Schlusserben verpflichtet sein, wenn der Erblasser kein anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse an der Zuwendung hatte (vgl. OLG Hamm, FD-ErbR 2017, 395494).

Sollten Sie als Erbe Zweifel an der Berechtigung einer lebzeitigen Schenkung haben, können Sie uns gerne ansprechen.