Die Entnahme von Wärme aus einem Blockheizkraftwerk unterliegt der Umsatzsteuer. Die unentgeltliche Wertabgabe bemisst sich nach den Selbstkosten, wenn das Blockheizkraftwerk nicht an das Fernwärmenetz angeschlossen ist (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.02.2017 – 1 K 755/16).