Erklärt der Steuerpflichtige erstmalig im Rahmen seiner während der Betriebsprüfung eingereichten Selbstanzeigen Aufwendungen für an ihn erbrachte Fremdleistungen, gehen Beweisschwierigkeiten, die sich durch den Zeitablauf ergeben haben, zu seinen Lasten. Das gilt insbes., wenn keine schriftlichen Verträge vorgelegt werden, der angebliche Zahlungsempfänger die Beträge bar erhalten haben soll und dieser Zahlungsempfänger mittlerweile verstorben ist (FG Hamburg, DStRE 2017, 1411).

Wenn Sie im Rahmen einer Betriebsprüfung steuerlich relevante Angaben nacherklären müssen, stehen wir Ihnen gerne zur Risikoabschätzung und fachlich fundierten Vorbereitung zur Seite.