Ist der 10.01. des Folgejahres als gesetzlicher Fälligkeitstermin für eine Umsatzsteuer-Vorauszahlung für einen Voranmeldungszeitraum des laufenden Jahres ein Samstag oder Sonntag, so ist im Wege teleologischer Reduktion die Norm des § 108 Abs. 3 AO im Rahmen der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG vorliegen, nicht anwendbar (Anschluss an Thüringer FG, Urteil vom 27.01.2016 – 3 K 791/15). Wird diese Umsatzsteuervorauszahlung im Folgejahr noch vor dem 10.01. überwiesen, darf sie bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG, also bei Einnahmenüberschussrechnern, daher bereits im laufenden Wirtschaftsjahr als Betriebsausgabe abgezogen werden (Sächsisches FG, Urteil vom 22.11.2016 – 3 K 1092/16; Revision zugelassen).