Wenn ein Steuerpflichtiger, der kein Informatikstudium absolviert und keinen entsprechenden Hochschulabschluss erlangt hat, selbständig auf beruflichen Gebieten tätig wird, denen auch Absolventen eines Studiengangs der Informatik oder Wirtschaftsinformatik nachgehen, setzt eine ingenieurähnliche Tätigkeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG voraus, dass diese Tätigkeit dem Beruf des Ingenieurs sowohl in den theoretischen Grundlagen als auch in der praktischen Arbeit im Wesentlichen gleichwertig ist (vgl. BFH, DStRE 2017, 1031).

Ein Autodidakt muss dazu Erfahrungen und Kenntnisse in allen Kernbereichen des Katalogberufs nachweisen. Der Nachweis kann insbes. durch erfolgreich abgeschlossene Fortbildungsmaßnahmen, das Selbststudium, eigene praktische Arbeiten oder eine Wissensprüfung geführt werden (vgl. BFH, DStRE 2017, 1031).

Die praktische Arbeit erbringt den Nachweis der notwendigen Kenntnisse nicht, wenn diese zwar auch von entsprechenden Hochschulabsolventen verrichtet wird, aber auch ohne die in deren Ausbildung vermittelten Grundlagen erbracht werden kann (vgl. BFH, DStRE 2017, 1031).

Ein Anspruch auf Durchführung einer Wissensprüfung besteht nicht, wenn bereits durch andere Beweismittel (z.B. Sachverständigengutachten) festgestellt ist, dass dem Steuerpflichtigen Kenntnisse in Kernbereichen des Katalogberufs fehlen (vgl. BFH, DStRE 2017, 1031).

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